D. Ostafrika 24. 9.1906. — D. Ostafrika 26. 9.1906. •— D. Ostafrika 1.10.1906. 315
bestandes wird insbesondere anzugeben sein, ob die Abnahme auf Viehseuchen, auf Abtrieb lebenden Viehs oder auf Schlachten zum Zwecke des Verkaufs der Häute zurückzuführen sein dürfte.
Ich setze als selbstverständlich voraus, daß von allen, die Zählungen betreffenden Maßnahmen ohne weiteres Abstand genommen wird, wenn zu befürchten ist, daß dieselben zu Mißhelligkeiten irgendwelcher Art Anlaß geben könnten.
Daressalam, den 24. September 1906.
Der Kaiserliche Gouverneur. Freiherr v. Eechenberg.
144. Ausführungsbestimnuingen des Gouverneurs von Deutscb-Ostafrika zu den Vorschriften des Bundesrats über die Beförderung von Leichen auf dem Seewege vom 18. Januar 1906. Vom 25. September 1906.
Siehe oben Nr. 59.
145. Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend Sperrung von Gebieten für den Verkehr. Vom 1. Oktober 1906.
Die durch Bekanntmachung vom Y. März 1906 (Amtl. Anzeiger Nr. 8)*) erfolgte vorläufige Erklärung der Bezirke Kilwa, Lindi, Ssongea, Langenburg, Iringa, Mahenge, Muansa als gesperrtes Gebiet wird hiermit zurückgezogen. Als „gesperrtes Gebiet“ wird auf Grund des § 1 der Verordnung vom Y. März 1906,**) betreffend den öffentlichen Verkehr im deutsch-ostafrikanischen Schutzgebiete, nur noch bis auf weiteres erklärt:
1. in den Bezirken Ssongea, Kilwa und Lindi das Gebiet östlich von Ssongea, welches begrenzt wird im Norden: durch eine Linie vom Zusammenfluß des Mbaragandu und Njenje bis zum Zusammenfluß des Liwale und Matandu, im Osten durch den Liwalefluß von der Mündung bis zum Ort Liwale, eine Linie von Liwale nach der Quelle des Simashule und diesem folgend bis zum Bovuma, im Süden durch den Rovuma, im Westen durch den Lukimwa und den Mbaran- gandu, letzteren von der Quelle bis zum Zusammenfluß mit dem Njenje;
2. im Norden des Bezirks Ssongea das Gebiet, welches begrenzt wird: im Osten durch den Luwegu, von der Stelle, wo er den Bezirk Ssongea nordwärts fließend verläßt, bis zur Breite von Samanguru, im Süden durch eine Linie von Samanguru nach Kipiki-Berg und weiterhin durch die Linie Mkangasi—Hanga— Rutukiva—Ruhuhu, im Norden und Westen fallen die Grenzen dieses Gebiets zusammen mit denen des Bezirks Ssongea.
Ausgeschlossen von dem unter 2 genannten Gebiet ist die Landschaft Matumbi.
Daressalam, den 1. Oktober 1906.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Freiherr v, Rechenberg.
*) Oben Nr. 36.
**) Oben Nr. 34.