Jahrgang 
1907: Zehnter Band. 1906
Entstehung
Seite
313
Einzelbild herunterladen
 

Verordnung d. Reichskanzlers 17. 9. 1906. Deutsch-Ostafrika 23. 9.1906. 313

7. Förderung der Landwirtschaft und Viehzucht insbesondere der Ein­geborenen soweit es sich nicht um Maßregeln von einer über die Interessen eines Bezirks hinausgehenden Bedeutung handelt.

§ 2. Zu dem Bau und der Unterhaltung von Hauptstraßen, die vom Gou­verneur als solche bezeichnet und aus fiskalischen Mitteln gebaut und unter­halten werden, können die kommunalen Verbände durch das Gouvernement nach Anhörung der Bezirksräte zu Beiträgen herangezogen werden.

Jedoch dürfen die in den Wirtschaftsplänen der kommunalen Verbände zum Bau und Unterhaltung von Landstraßen und Brücken ausgeworfenen Be­träge für das betreffende Rechnungsjahr hierfür ohne ihre Zustimmung nur bis höchstens zur Hälfte in Anspruch genommen werden.

§ 3. Die kommunalen Verbände haben außerdem aus den ihnen zufließen­den Einnahmen zu bestreiten:

1. Die Ausgaben für die Annahme und Bezahlung des für die Kommunal­verwaltung erforderlichen Personals sowie für die Beschaffung und Unter­haltung der nötigen Diensträume, Einrichtungs- und Verbrauchsgegenstände;

2. Die besonderen Kosten der Einziehung der von den Einwohnern ihrer Bezirke zu erhebenden Steuern, einschließlich der Staatssteuern, soweit die Ein­ziehung der letzteren den kommunalen Verbänden seitens des Gouvernements übertragen ist;

3. Die Kosten der Bezirksreisen der Bezirksamtleute und ihrer Beauf­tragten und die Beschaffung der dazu erforderlichen Reittiere und Reiseaus­rüstungen nach den vom Gouvernement zu erlassenden Bestimmungen.

§ 4. Dienste geringeren Umfanges und vorübergehender Natur leisten sich der Landesfiskus und die kommunalen Verbände gegenseitig unentgeltlich.

§ 5. Die Verpflichtung Dritter zur Leistung der vorstehend bezeichneten Aufgaben oder zu Beiträgen zu denselben wird durch diese Verordnung nicht berührt.

Ebenso wird durch die in § 1 Ziffer 5 getroffenen Bestimmungen ein An­spruch auf Unterstützung nicht begründet.

Norderney, den 17. September 1906.

Der Reichskanzler.

Fürst v. B ü 1 o w.

142. Bunderlafs des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Erstattung von Durchgangszöllen bei Dienst- und Versetzungsreisen. Vom 23. September 1906.

Die Durchgangsgebühren (auch Durchgangszölle und Transitzölle ge­nannt), welche einerseits die Verwaltung des britisch-zentralafrikanischen Pro­tektorates auf dem Wege ChindeChiromoFort Johnston und anderseits die Protektoratsverwaltung von Britisch-Ostafrika auf dem Schienenwege Mom- bassaNairobi von den über diese Wege gehenden Durchgangsgütern erheben, haben nach einer nunmehr ergangenen Entscheidung des Auswärtigen Amts, Kolonial-Abteilung, die Natur von Transportkosten und fallen daher demjenigen zur Last, welcher die übrigen Kosten der Beförderung der in Betracht kommen­den Lasten zu tragen verpflichtet ist.

Dieser Sachlage entsprechend bestimme ich im Einverständnis mit dem Auswärtigen Amt, Kolonial-Abteilung, daß die an das Bezirksamt Langenburg