Verordnung d. Reichskanzlers 17. 9. 1906. — Deutsch-Ostafrika 23. 9.1906. 313
7. Förderung der Landwirtschaft und Viehzucht — insbesondere der Eingeborenen — soweit es sich nicht um Maßregeln von einer über die Interessen eines Bezirks hinausgehenden Bedeutung handelt.
§ 2. Zu dem Bau und der Unterhaltung von Hauptstraßen, die vom Gouverneur als solche bezeichnet und aus fiskalischen Mitteln gebaut und unterhalten werden, können die kommunalen Verbände durch das Gouvernement nach Anhörung der Bezirksräte zu Beiträgen herangezogen werden.
Jedoch dürfen die in den Wirtschaftsplänen der kommunalen Verbände zum Bau und Unterhaltung von Landstraßen und Brücken ausgeworfenen Beträge für das betreffende Rechnungsjahr hierfür ohne ihre Zustimmung nur bis höchstens zur Hälfte in Anspruch genommen werden.
§ 3. Die kommunalen Verbände haben außerdem aus den ihnen zufließenden Einnahmen zu bestreiten:
1. Die Ausgaben für die Annahme und Bezahlung des für die Kommunalverwaltung erforderlichen Personals sowie für die Beschaffung und Unterhaltung der nötigen Diensträume, Einrichtungs- und Verbrauchsgegenstände;
2. Die besonderen Kosten der Einziehung der von den Einwohnern ihrer Bezirke zu erhebenden Steuern, einschließlich der Staatssteuern, soweit die Einziehung der letzteren den kommunalen Verbänden seitens des Gouvernements übertragen ist;
3. Die Kosten der Bezirksreisen der Bezirksamtleute und ihrer Beauftragten und die Beschaffung der dazu erforderlichen Reittiere und Reiseausrüstungen nach den vom Gouvernement zu erlassenden Bestimmungen.
§ 4. Dienste geringeren Umfanges und vorübergehender Natur leisten sich der Landesfiskus und die kommunalen Verbände gegenseitig unentgeltlich.
§ 5. Die Verpflichtung Dritter zur Leistung der vorstehend bezeichneten Aufgaben oder zu Beiträgen zu denselben wird durch diese Verordnung nicht berührt.
Ebenso wird durch die in § 1 Ziffer 5 getroffenen Bestimmungen ein Anspruch auf Unterstützung nicht begründet.
Norderney, den 17. September 1906.
Der Reichskanzler.
Fürst v. B ü 1 o w.
142. Bunderlafs des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Erstattung von Durchgangszöllen bei Dienst- und Versetzungsreisen. Vom 23. September 1906.
Die Durchgangsgebühren (auch Durchgangszölle und Transitzölle genannt), welche einerseits die Verwaltung des britisch-zentralafrikanischen Protektorates auf dem Wege Chinde—Chiromo—Fort Johnston und anderseits die Protektoratsverwaltung von Britisch-Ostafrika auf dem Schienenwege Mom- bassa—Nairobi von den über diese Wege gehenden Durchgangsgütern erheben, haben nach einer nunmehr ergangenen Entscheidung des Auswärtigen Amts, Kolonial-Abteilung, die Natur von Transportkosten und fallen daher demjenigen zur Last, welcher die übrigen Kosten der Beförderung der in Betracht kommenden Lasten zu tragen verpflichtet ist.
Dieser Sachlage entsprechend bestimme ich im Einverständnis mit dem Auswärtigen Amt, Kolonial-Abteilung, daß die an das Bezirksamt Langenburg