310 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
138. Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend Änderung der Ansführungsbestimmungen zur Zollverordnung.
Vom 11. September 1906.
Auf Grund des § 62 der Zollverordnung vom 13. Juni 1903*) wird hiermit bestimmt:
Der § 71 der Ausführungsbestimmungen zu der Zollverordnung vom 13. Juni 1903**) erhält folgenden Wortlaut:
„Mit Beschlag belegte Gegenstände, deren Aufbewahrung, Pflege und Unterhaltung einen unverhältnismäfligen Kostenaufwand erfordert oder die dem Verderben ausgesetzt sind, sind auf Anordnung der zuständigen Zollstelle ohne Verzug öffentlich zu versteigern. Von dem Zeitpunkt und dem Ort der Versteigerung sollen der Beschuldigte und, falls dieser nicht der Eigentümer ist, auch der letztere nach Möglichkeit vorher benachrichtigt werden.
Mit den mit Beschlag belegten Gegenständen, auf die die obigen Voraussetzungen nicht zutreffen, und mit dem Versteigerungserlös ist nach den Vorschriften des § 17 der Zollverordnung zu verfahren.
Daressalam, den 11. September 1906.
Der Kaiserliche Gouverneur.
I. V. v. W i n t e r f e 1 d.
139. Verordnung des Bezirksamtmanus zu Ponape, betreffend die Anwerbung und Ausführung von Eingeborenen der Ostkarolinen. Vom 12. September 1906.
(Kol. Bl. 1907, S. 195.)
Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-GesetzM. 1900, S. 813) in Verbindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (D. Kol. Bl. 1903, S. 509) wird verordnet, was folgt:
§ 1. Eingeborene dürfen zum Zweck ihrer Verbringung als Arbeiter über See nur auf 'Grund einer schriftlichen Erlaubnis des Vizegouverneurs angeworben werden.
Die Ausführung ist nur statthaft nach Gebietsteilen der Karolinen, Palaii, j Marianen und Marschall-Inseln.
§ 2. Anträge auf Erteilung der Erlaubnis sind schriftlich zu stellen unter , Angabe der mit der Anwerbung zu beauftragenden Personen. }
Die Erlaubnis wird auf eine bestimmte Anzahl von Arbeitern erteilt, Sie “ kann versagt oder, wenn bereits erteilt, entzogen werden aus Gründen des öffentlichen Interesses oder solchen, die in der Person des Anwerbers liegen.
§ 3. Als Arbeiter dürfen nur gesunde und arbeitsfähige Leute ange- 1 worben werden.
§ 4. Verträge über Anwerbung Eingeborener als Arbeiter müssen sclirift- lieh abgeschlossen werden. Der Inhalt der Verträge ist den Angeworbenen vor Vollziehung durch zuverlässige Dolmetscher zu erklären.
§ 5. Die Dauer der Verträge darf drei Jahre nicht übersteigen. P je " selben müssen insbesondere über Art und Ort der Arbeit, Dauer der durchsclnntt- j j liehen täglichen Arbeitszeit, Höhe und Zahlungsweise des Lohnes, Unterkunft
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*) D. Kol. Gesetzgeb. 1903, Nr. 132 S. 244.
**) Vom 4. Dezember 1903. D. Kol. Gesetzgeb. 1903, Nr. 141 S. 262.