304 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
Anlage 2 zu Nr. 121).
Für jedes Bergwerk ist eine Doppelseite zu benutzen.
II. Muster: Kontrolllmch für die Bergwerksabgaben, Bezirk
1
2 .
3
4
Art
Name
Lage,
und Flächen-
f-H
jzj
des Berg-
des Berg-
inhalt
bau-
Werkes
des Bergbau-
3
feldes
feldes
§ 48 Abs. 2
$ 48 Abs. 2
Ziff. 2, § 50
§ 48 Abs. 2
Ziff. 6 B. V.
B. V.
Ziff. 3 § 50 B. V.
5 | 6
8 9
10
Name, Stand und Wohnort
des
des
des
des
Bergwerks-
Vertreters
des
Bergwerk
eigen
tümers
Nutzungs-
Betriebs-
eigen-
tümers
§ 48 Abs. 2 Ziff. 1, § 50
berech
tigten
führes
B. V.
§ 3 B. V.
§ 67 B. V.
§ 60 B.V.
Gegen
stand
der
Förde
rung
Fiskal-
halbjahr
B8 Abs. 2 B. V.
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
Art
des Bergwerkbetriebes
Anzahl
der
täglich
beschäf
tigten
farbigen
Arbeiter
Ungefähre Zeit
der
Eröff
nung
der
Unter
brech
ung
der
Ein
stel
lung
des Bergwerkbetriebes
der geförderten Mineralien
Zahlung der Feldessteuer
Zahlung der von der Bergbehörde festgesetzten Förderungsabgabe
Art
Ö
Soll
Ist
Menge
(kg,
t,
0
E=
Be
trag
CO
CO
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a
0
Betrag
0
Betrag
des Kassi buchs
cbm)
ci
P
Rp. H.
Sh
P
Rp. H.
cä
P
Rp. H.
Sh
J25
Bemer
kungen
Die Eintragungen in die Kolonnen 11 bis 20 sind laufend von Fiskal-Halbjahr zu Fiskal-Halbjahr zu bewirken.
130. Bekanntmachung des Kommandos der Kaiserlichen Schutztruppe von Deutsch-Ostafrika, betreffend Loslösung der Polizeitruppe von der Schutztruppe. Vom 27. August 1906.*)
Sämtliche Polizeiabteilungen werden mit dem 1. September d. Js. von der Schutztruppe losgelöst. Der gesamte, die Polizeitruppe betreffende Schrift- Wechsel ist von diesem Tage ab nicht mehr an das Kommando der Schutztruppe, sondern an das Gouvernement zu richten.
Die z. Zt. bei den einzelnen Polizeiabteilungen befindlichen Offiziere und Unteroffiziere werden vom gleichen Tage ab zum Gouvernement abkommandiert.
Daressalam, den 27. August 1906.
Kommando der Kaiserlichen Schutztruppe.
Frhr. v. Schleinitz,
Major.
*) Vgl. unten Nr. 181.