Jahrgang 
1907: Zehnter Band. 1906
Entstehung
Seite
298
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298 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Scbutzgebiete.

4. Als Orte, an welchen die Malariabekämpfung im Sinne der Ziffer 3 des Erlasses vom 30. September 1904 (L. G. Nachtrag III Nr. 80)*) eingeleitet ist, werden vor der Hand Daressalam und Tanga bezeichnet.

Außerhalb der bezeichneten Ortschaften wird von den Leitern der Poli­kliniken Rat über die Malaria erteilt und Chinin zur Malariabehandlung und Bekämpfung unentgeltlich abgegeben. Der Leiter der Poliklinik ist jedoch ver­pflichtet, sich die Überzeugung zu verschaffen, daß das unentgeltlich abgegebene Chinin ordnungsmäßig verbraucht wird. Vermag er sich diese Überzeugung nicht zu verschaffen, so hat er die unentgeltliche Abgabe von Chinin abzulehnen.

Daressalam, den 1. August 1906.

Der Kaiserliche Gouverneur.

I. V. v. Winterfeld.

125. Verordnung des Gouverneurs von Togo, betreffend Aufhebung einer Quarantäne. Vom 3. August 1906.

(Kol. Bl. S. 596.)

Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes in Verbindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 wird folgendes verordnet: § 1. Die Verordnung, betreffend Anordnung einer Quarantäne, vom 21. April d. Js. (Amtsblatt Sonderausgabe vom gleichen Tage)**) wird auf­gehoben.

§ 2. Diese Verordnung tritt heute in Kraft.

Lome, den 3. August 1906.

Der Kaiserliche Gouverneur. I. V. Hansen.

126. Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend die Einziehung des Stammesvermögens der Herero usw. Vom 8. August 1906.

(Kol. Bl. S. 671.)

Die am 23. März verfügte Einziehung des gesamten beweglichen und unbeweglichen Stammesvermögens aller Hereros nördlich des Wendekreises des Steinbocks sowie der Zwartbooi-Ilottentotten von Eranzfontein und der Topnaar- Hottentotten von Zeßfontein***) ist mit Ablauf des 7. August d. Js. unan­fechtbar geworden.

Dies wird gemäß § 5 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Ein­ziehung von Vermögen Eingeborener im südwestafrikanischen Schutzgebiete, vom 26. Dezember 1905f) hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Windhuk, den 8. August 1906.

Der Kaiserliche Gouverneur, v. Lindequist.

*) In der D. Kol. Gesetzgeb. nicht abgedruckt.

**) Oben Nr. 63.

***) Oben Nr. 47.

f) D. Kol. Gesetzgeb. 1906, Nr. 161 S. 284.