D.Süchvestafr.31.7.1906. — Bktm.d.BezirksamtsLome 31.7.1906. — D.Ostafr. 1.8.1906. 297
nende, zur Hin- und Rückreise von bzw. nach dem nächsten europäischen Hafen im Durchschnitt erforderliche Zeit für IJrlaubsreisen von und nach Deutsch-Ostafrika auf je 23 Tage festgesetzt worden.
Inzwischen ist in den fraglichen Fahrzeiten eine wesentliche Abkürzung eingetreten. Unter Zugrundelegung des Fahrplans der Deutschen Ostafrika- Linie für das Jahr 1905 wird daher die durchschnittliche Reisedauer für Urlaubsreisen von und nach dem Schutzgebiet hiermit auf 17 Tage herabgesetzt.
Diese Neuregelung findet Anwendung auf diejenigen Urlaubsreisen, welche vom 1. Oktober d. Js. ab angetreten werden.
Berlin, den 1. August 1906.
Der Reichskanzler.
I. A. Rose.
124. Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika betreffend den Betrieb der Polikliniken und der Krankenhäuser für Parbige sowie die Malariabekämpfung. Vom 1. August 1906.
Unter teilweiser Abänderung der Runderlasse vom 22. September 1896 und vom 2. Januar 1897*) (Landes-Gesetzgeb. Nr. 505, 507) wird hiermit hinsichtlich des Betriebes der Polikliniken und der Krankenhäuser für Farbige folgendes bestimmt:
1. In den Polikliniken wird für ein einfaches Medikament oder einen ein
fachen Verband erhoben:
a) von Europäern.1 Rupie,
b) von Goanesen, Indern und Arabern .... % „
c) von eingeborenen Negern ..10 Heller.
Bei zusammengesetzten Arzneien und größeren Verbänden sind von den unter a und b Genannten der Poliklinik die geschätzten Selbstkosten zu erstatten.
; Personen, welche nach der Überzeugung des Leiters der Poliklinik zah
lungsunfähig sind, kann die Zahlung ohne weiteres erlassen werden.
Von Farbigen, welche im Dienste des Gouvernements oder der Schutz - j truppe stehen, wird keine Zahlung erhoben.
ij 2. Goanesen sowie Inder, Araber und andere wohlhabende Farbige, welche
| die Poliklinik augenscheinlich nur auf suchen, um die Zahlung eines ärztlichen ! Honorars zu umgehen, sind an Orten, an welchen sich ein europäischer Privat- | arzt befindet, an letzteren zu verweisen.
j Die von dem Arzte verordneten Arzneien und Verbandstoffe sind in der
Poliklinik zu den unter Ziffer 1 bezeichneten Preisen abzugeben.
3. Die Verpflegungssätze in den Gouvernementskrankenhäusern für
i Parbige betragen:
a) für Inder und Araber.1 Rupie,
b) für Eingeborene (Neger).50 Heller
für den Tag einschließlich der notwendigen Medikamente und Verbandmittel, soweit nicht gemäß Ziffer 1 Abs. 2 dieser Verfügung besondere den Selbstkosten nach zu schätzende Aufwendungen notwendig sind.
Von Farbigen, welche im Dienst des Gouvernements und der Schutztruppe stehen, werden Verpflegungskosten nicht erhoben.
*) D. Kol. Gesetzgeb. II, Nr. 247 S. 322.