282 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
113. Kunderlafs des Gouverneurs von Kamerun, betreffend Strafvoll
streckung gegen Farbige. Vom 20. Juli 1906.
Um eine einheitliche Praxis in der Handhabung der Strafvollstreckung gegen Parbige sicherzustellen, bestimme ich, daß hierbei nach den Bestimmungen des § 493 Abs. 1 der Strafprozeßordnung zu verfahren ist. Dieselben lauten:
Ist der Verurteilte nach Beginn der Strafvollstreckung wegen Krankheit in eine von der Strafanstalt getrennte Krankenanstalt gebracht worden, so ist die Dauer des Aufenthalts in der Krankenanstalt in die Strafzeit einzurechnen, wenn nicht der Verurteilte mit der Absicht, die Strafvollstreckung zu unterbrechen, die Krankheit herbeigefülirt hat.
B u e a - Iv a m e r u n , den 20. Juli 1906.
Der Kaiserliche Gouverneur.
I. V. M u e 11 e r.
114. Kunderlafs des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die
"Vurmkrankheit. Vom 23. Juli 1906.
Nach Beobachtungen, die seit einiger Zeit in den Bezirken Daressalam, Tanga, Pangani und anderenorts gemacht sind, scheint die im Schutzgebiete endemisch herrschende Wurmkrankheit (Anchylostomiasis) der Menschen eine weitere Ausdehnung zu gewinnen.
Krankheitszeichen und Verlauf.
Die Krankheit, von den Eingeborenen „baridi“ oder „sufuria“ genannt, verläuft in ihrem Beginn so schleichend, daß sie sich meist der Beobachtung entzieht.
Meist erst einige Zeit nach der Ansteckung zeigen sich nagende Schmerzen im Unterleibe, Störungen des Hungergefühls und Neigung zum Erbrechen, wobei zunächst Verstopfung, später meist Durchfälle bestehen. Häufig sind Herzklopfen und beschleunigter Puls.
Bei langem Bestehen der Krankheit wird das Blut wässerig und arm an roten Blutkörperchen und Blutfarbstoffgehalt. Die Haut wird blaß oder grau, die Schleimhäute erscheinen weißlich, was besonders bei farbigen Rassen hervortritt.
Gelegentlich bilden sich Schwellungen des Gesichts, der Gliedmaßen, sogar des ganzen Körpers aus, nervöse Störungen, Kopfschmerzen, Schwindelanfälle stellen sich ein, und wenn eine Behandlung nicht erfolgt, kann die Krankheit tödlich enden.
Wesen der Krankheit.
Die Erkrankung wird hervorgebracht durch im Dünndarm des Menschen lebende 10 bis 13 mm lange weißrötliche Würmer, deren wissenschaftlicher Name Anchylostomum duodenale ist, und ist mit Sicherheit durch den mikroskopischen Nachweis der Wurmeier im Kote des Menschen festzustellen.
Art der Ansteckung.
Die reifen Larven dringen in den Körper ein in erster Linie durch den Mund, und zwar mit dem Trinkwasser, mit Nahrungsmitteln und bei der unter.