Jahrgang 
1907: Zehnter Band. 1906
Entstehung
Seite
237
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D.-Ostafr. 13.6.06, D.-Südwafr. 13.6.06.Kamer. 14.6.06.V.ü.Telegraphenw.16.6.06. 237

tarifs von Lüderitzbucht vom 16. Februar 1906*) festgesetzten fiskalischen Hafengebühr befreit.

Windhuk, den 13. Juni 1906.

Der Kaiserliche Gouverneur. ,

I. V. Tecklenburg.

86. Kunderlafs des Gouverneurs von Kamerun, betreffend Waffenkontrolle.

Yom 14. Juni 1906.

In Ergänzung des Kunderlasses vom 1. März dieses Jahres**) bestimme ich, daß die vor Erlaß des letzteren bereits abgestempelten Waffen bis auf weiteres durch die alten in Düala, Victoria, Kribi und Ossidinge geführten Waffenschein­register weiter zu kontrollieren sind. Zu diesem Zwecke werden demnächst Ab­schriften dieser Register übersandt werden.

Es steht indessen dem nichts im Wege, daß gelegentlich von Umschrei­bungen aus Anlaß von Besitzwechsel im Falle des Einverständnisses des Er­werbers die Aufsichtsbehörde Veranlassung nimmt, eine solche Waffe nach Streichung im alten Register bzw. in der Abschrift desselben gemäß Runderlaß Kr. 195***) neu abzustempeln. Die Aufsichtsbehörden haben dies in geeignet er­scheinenden Fällen stets anzuregen.

Zur Benachrichtigung der in Betracht kommenden Dienststellen dient Formular I des Musters B zum Runderlaß Kr. 195.***) Hierbei ist die alte Nummer und die alte Aufsichtsbehörde zu vermerken. Nach Eingang dieser Be­nachrichtigung ist die betreffende Waffe im alten Register unter Hinweis auf die neue Registrierung zu streichen.

B u e a , den 14. Juni 1906.

Der Gouverneur.

I. V. M u e 11 e r.

87. Verordnung über das Telegraphen wesen in den deutschen Schutz­gebieten ausschliefslich Kiautschou. Vom 15. Juni 1906.

(Reichs-Gesetzbl. S. 843. Kol. Bl. S. 665.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw. verordnen auf Grund des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) im Namen des Reichs, was folgt:

§ 1. Das Recht, Telegraphenanlagen für die Vermittelung von Nach­richten in den Schutzgebieten des Deutschen Reichs zu errichten und zu be­treiben, steht ausschließlich dem Reiche zu. Unter Telegraphenanlagen sind die Fernsprechanlagen mitbegriffen.

§ 2. Die Ausübung des im § 1 bezeichneten Rechtes kann für einzelne Strecken oder Bezirke an Privatunternehmer oder Gemeinden verliehen werden. Die Verleihung erfolgt durch den Reichskanzler oder die von ihm hierzu ermäch­tigten Behörden.

Durch den Gouverneur wird die Kontrolle geführt, daß die bei der Ver­leihung dieses Rechtes gestellten Bedingungen eingehalten werden.

*) Oben Nr. 22.

**) Oben Nr. 30.

***) D. i. der oben erwähnte Kunderlafs vom 1. März 1906.