D.-Ostafr. 13.6.06,— D.-Südwafr. 13.6.06.—Kamer. 14.6.06. —V.ü.Telegraphenw.16.6.06. 237
tarifs von Lüderitzbucht vom 16. Februar 1906*) festgesetzten fiskalischen Hafengebühr befreit.
Windhuk, den 13. Juni 1906.
Der Kaiserliche Gouverneur. ,
I. V. Tecklenburg.
86. Kunderlafs des Gouverneurs von Kamerun, betreffend Waffenkontrolle.
Yom 14. Juni 1906.
In Ergänzung des Kunderlasses vom 1. März dieses Jahres**) bestimme ich, daß die vor Erlaß des letzteren bereits abgestempelten Waffen bis auf weiteres durch die alten in Düala, Victoria, Kribi und Ossidinge geführten Waffenscheinregister weiter zu kontrollieren sind. Zu diesem Zwecke werden demnächst Abschriften dieser Register übersandt werden.
Es steht indessen dem nichts im Wege, daß gelegentlich von Umschreibungen aus Anlaß von Besitzwechsel im Falle des Einverständnisses des Erwerbers die Aufsichtsbehörde Veranlassung nimmt, eine solche Waffe nach Streichung im alten Register bzw. in der Abschrift desselben gemäß Runderlaß Kr. 195***) neu abzustempeln. Die Aufsichtsbehörden haben dies in geeignet erscheinenden Fällen stets anzuregen.
Zur Benachrichtigung der in Betracht kommenden Dienststellen dient Formular I des Musters B zum Runderlaß Kr. 195.***) Hierbei ist die alte Nummer und die alte Aufsichtsbehörde zu vermerken. Nach Eingang dieser Benachrichtigung ist die betreffende Waffe im alten Register unter Hinweis auf die neue Registrierung zu streichen.
B u e a , den 14. Juni 1906.
Der Gouverneur.
I. V. M u e 11 e r.
87. Verordnung über das Telegraphen wesen in den deutschen Schutzgebieten ausschliefslich Kiautschou. Vom 15. Juni 1906.
(Reichs-Gesetzbl. S. 843. Kol. Bl. S. 665.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw. verordnen auf Grund des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) im Namen des Reichs, was folgt:
§ 1. Das Recht, Telegraphenanlagen für die Vermittelung von Nachrichten in den Schutzgebieten des Deutschen Reichs zu errichten und zu betreiben, steht ausschließlich dem Reiche zu. Unter Telegraphenanlagen sind die Fernsprechanlagen mitbegriffen.
§ 2. Die Ausübung des im § 1 bezeichneten Rechtes kann für einzelne Strecken oder Bezirke an Privatunternehmer oder Gemeinden verliehen werden. Die Verleihung erfolgt durch den Reichskanzler oder die von ihm hierzu ermächtigten Behörden.
Durch den Gouverneur wird die Kontrolle geführt, daß die bei der Verleihung dieses Rechtes gestellten Bedingungen eingehalten werden.
*) Oben Nr. 22.
**) Oben Nr. 30.
***) D. i. der oben erwähnte Kunderlafs vom 1. März 1906.