236 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
§ 1. Es ist verboten, Opium zu Genußzwecken in das Schutzgebiet der Marschall-Inseln einzufübren.
Der Vertreter der Kaiserlichen Regierung in Jaluit kann unter besonderen von Fall zu Fall festzusetzenden Bedingungen Ausnahmen eintreten lassen.
§ 2. Es ist verboten, Opium an Eingeborene der im Schutzgebiet heimischen Stämme zu verabfolgen.
§ 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Haft oder mit Geldstrafe bis 1000 Mark, allein oder in Verbindung miteinander, bestraft. Opium, das Gegenstand der Zuwiderhandlungen ist, unterliegt der Einziehung.
§ 4. Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
N auru, den 12. Juni 1906.
Der stellvertretende Kaiserliche Landeshauptmann.
Berg.
84. Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend den Umtausch von Kupfermünzen gegen Silbermünzen durch die
Deutsch-Ostafrikanische Bank. Vom 13. Juni 1906.
Gemäß Ziffer 11 des Vertrages zwischen dem Kaiserlichen Gouvernement von Deutsch-Ostafrika und der Deutsch-Ostafrikanischen Bank vom 25. Februar 1905 (Amtl. Anzeiger Nr. 15)*) hat letztere den in § 10 der Verordnung des Reichskanzlers, betreffend das Münzwesen des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebiets vom 28. Februar 1904 (Amtl. Anzeiger Nr. 10)**) vorgesehenen Umtausch von Kupfermünzen gegen Silbermünzen nach den vom Gouverneur noch zu erlassenden näheren Bestimmungen vorzunehmen.
In Ausführung dieser Vertragsbestimmung wird die Deutsch-Ostafrikanische Bank bei ihrer Geschäftstelle in Daressalam am Mittwoch jeder Woche während der Kassenstunden von 8 bis 12 Uhr vormittags Silbermünzen der Rupiewährung gegen Einzahlung von Kupfermünzen in Beträgen von mindestens 50 Rupien auf Verlangen verabfolgen. Fällt dieser Einlösungstag auf den letzten oder den ersten eines Monats, oder auf einen staatlich anerkannten Feiertag, so ist die Bank zur Festsetzung eines anderen Einwechslungstages ermächtigt.
Daressalam, den 13, Juni 1906.
Der Kaiserliche Gouverneur.
I. V. Haber.
85. Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend Befreiung der Beamten und Militärpersonen von der Hafengebühr in
Lüderitzbucht. Vom 13. Juni 1906.
Die Angehörigen der Reichs- und Schutzgebietsverwaltung einschließlich sämtlicher Militärpersonen werden von der Zahlung der unter Absatz 1 des Hafen-
*) D. Kol. Gesetzgeb. 1906, Nr. 25 S. 61.
**) D. Kol. Gesetzgeb. 1904, Nr. 31 S. 62.