234 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
eine Summe überwiesen, welche sich nach der Höhe des tatsächlichen Aufwandes für Angehörige des Reichsheeres und deren Hinterbliebene im Verhältnisse der Kopfstärke des Königlich Bayerischen Militärkontingents zu jener der übrigen Teile des Reichsheeres bemüht.
§ 76. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1906 in Kraft.
Außer Kraft treten alsdann:
1. die bisherigen Militärpensionsgesetze, soweit sie die Militärpersonen der Unterklassen und die im § 44 bezeichneten Personen betreffen, mit Ausschluß der Vorschriften für Hinterbliebene;
2. das Unfallfürsorgegesetz für Beamte und für Personen des Soldatenstandes vom 18. Juni 1901, soweit es die Militärpersonen der Unterklassen und deren Hinterbliebene betrifft;
3. die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen in den afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst, vom 7./18. Juli 1896,*) soweit sie die Versorgung der Personen der Unterklassen regeln, mit Ausschluß der Vorschriften für Hinterbliebene.
Für das Königreich Bayern tritt § 23 erst mit dem Erlaß eines neuen Beamtenpensionsgesetzes in Kraft. Bis dahin werden die an den Pensionär gemäß § 36 Kr. 4 nicht zu zahlenden Rentenbeträge den Zivilpensionsfonds nicht erstattet.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei gedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 31. Mai 1906.
Wilhelm.
Graf v. Posadowsky.
82. Markt-Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika für TJdjidji. Vom 6. Juni 1906.
In Abänderung des im Amtl. Anzeiger Kr. 29/1903 veröffentlichten Markt- gebühren-Tarifs**) werden die Marktgebühren für die Ortschaft Udjidji fest
gesetzt, wie folgt:
I. Monatliche Abgaben.
Rp. H.
1. Ein Verkaufsstand für Stoffe usw. .... 4 —•
2. „ „ „ Zigaretten.1 —
3. „ „ „ Rohtabak.1 —
4. „ „ „ Schnupftabak ... 1 —
ö- » Salz.1 ■ *
6. „ „ „ Palmöl im Kleinverkauf .— 50
II. Tägliche Abgaben.
Rp. H.
1. Ein Rind. 1 —
2. Eine Ziege oder Schaf.— 12
3. Ein Topf Pombe ya ndizi (Bananenpombe) . — 24
*) D- Kol. Gesetzgeb. II, Nr. 209 u. 212 S. 249 u. 262.
**) D. Kol. Gesetzgeb. 1903, Nr. 86 S. 168.