Jahrgang 
1907: Zehnter Band. 1906
Entstehung
Seite
233
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Versorgung der Personen der Unterklassen des Reichsheeres usw. 31. 5. 1906. 233

Marine innerhalb der im § 64 festgesetzten Frist wegen der Folgen einer im Dienste bei den Kaiserlichen Schutztruppen in den Schutzgebieten erlittenen Dienstbeschädigung rentenberechtigt geworden sind.

Wehrpflichtige Keichsangehörige, die ihrer aktiven Dienstpflicht bei den Kaiserlichen Schutztruppen genügen, sowie in den Schutzgebieten sich dauernd aufhaltende Personen des Beurlaubtenstandes des Reichsheeres und der Kaiser­lichen Marine, die in Fällen von Gefahr zu notwendigen Verstärkungen der Kaiserlichen Schutztruppen herangezogen werden, haben keinen Anspruch auf Tropenzulage.

§ 70. Werden Personen der Unterklassen nach dem Ausscheiden aus den Kaiserlichen Schutztruppen wegen der Folgen einer im Dienste bei den Kaiser­lichen Schutztruppen in den Schutzgebieten erlittenen Dienstbeschädigung rentenberechtigt, nachdem sie in das Reichsheer oder in die Kaiserliche Marine wieder eingetreten sind, so fallen die gesamten Versorgungsgebührnisse dem Pensionsfonds des Reichsheeres oder der Kaiserlichen Marine zur Last.

Zahlung der Versorgungsgebührnisse.

§ 71. Scheiden Personen der Unterklassen aus den Kaiserlichen Schutz­truppen mit Anspruch auf Rente aus, so beginnt die Zahlung der Versorgungs­gebührnisse mit dem Ablaufe des auf den Monat der Entlassung folgenden Vierteljahrs.

Zuständi g^k eit und Rechtsweg.

§ 72. Die Befugnisse, die im ersten Teile dieses Gesetzes der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents übertragen sind, werden für den Bereich der Kaiserlichen Schutztruppen von der Kolonialzentralverwaltung ausgeübt.

§ 73. Die Entscheidung der Kolonialzentralverwaltung ist für die Be­urteilung der vor Gericht geltend gemachten Ansprüche auch darüber maß­gebend, ob die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 erfüllt sind.

Übergangsvorschriften.

§ 74. Der nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes zu zahlende Ge­samtbetrag an Versorgungsgebührnissen für die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes den Kaiserlichen Schutztruppen angehörenden Personen der Unter­klassen darf nicht hinter der Summe derjenigen Beträge Zurückbleiben, welche ihnen im Falle der Pensionierung zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes an Pension und Pensionserhöhung zugestanden haben- würden. Bei Ermittelung dieser Beträge ist für Deckoffiziere das Dienstalter und der Dienstgrad zugrunde zu legen, welche sie bei Fortsetzung ihres Dienstverhältnisses in der Heimat erreicht haben würden.

Die Versorgungsgebührnisse derjenigen Friedensinvaliden, welche an einer als Feldzug erklärten militärischen Unternehmung teilgenommen haben, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes festzustellen.

Die Vorschrift des § 45 Nr. 2 Abs. 2 findet hierbei Anwendung.

Schlußvorschrift.

§ 75. Die Versorgungsgebührnisse derjenigen Personen, deren Bezüge nach den bestehenden Vorschriften aus den Mitteln des Reichs-Invalidenfonds zu decken, sind, werden aus dem Reichs-Invalidenfonds bestritten.

Dem Königreiche Bayern wird zur Bestreitung der gleichartigen Aus­gaben, mit Ausnahme der infolge des Krieges 1870/71 erwachsenen, alljährlich