Jahrgang 
1907: Zehnter Band. 1906
Entstehung
Seite
195
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Deutsch-Ostafrika 26. 6. 1906.

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behörde der Nachweis verlangt werden, daß sie seit 10 Tagen Zanzibar nicht be­rührt haben. Andernfalls sind sie gemäß B 10 als von Zanzibar kommend zu behandeln.

10. Sämtliche Passagiere unterliegen vor der Landung einer gesundheit­lichen Untersuchung. Sie werden alsdann nach dem Ermessen der Hafenbehörde

a) entweder sofort in den freien Verkehr zugelassen mit der Verpflich­tung, im Falle einer Erkrankung innerhalb der nächsten 10 Tage als­bald der Ortspolizeibehörde (oder nach Einvernehmen dem zuständigen Hafenarzte) Anzeige zu machen oder

b) der Verpflichtung unterworfen, sich auf die Dauer von 10 Tagen täg­lich einmal der Ortspolizeibehörde (oder nach Einvernehmen dem Hafenarzte) vorzustellen oder

c) auf die Dauer von 10 Tagen in einer Quarantänestation oder einem anderen geeigneten Ort überwacht werden.

Bei Weißen, ihren persönlichen Dienern und sonstigen der Behörde be­kannten ortsansässigen und zuverlässigen Farbigen hat im allgemeinen das Verfahren unter a und b, bei Krankheitsverdächtigen das Verfahren unter c Platz zu greifen.

Eine Abreise von Europäern mit ihren persönlichen Dienern in das Innere ist zu gestatten, wenn die in Betracht kommenden Personen weder ansteckungs- noch krankheitsverdächtig sind.

11. Das Anbringen von Blechkränzen und anderen Sicherheitsvorrieh- tungen gegen das Überlaufen von Ratten beim Löschen und Laden ist in allen Fällen anzuordnen, wo ein solches Überlaufen nach der Bauart der Schiffe in Frage kommen kann. Die jedesmalige Entscheidung hierüber sowie über die Art der notwendigen Sicherheitsvorrichtungen steht der Hafenbehörde zu.

O. Kleinere Dampf - und Seeschiffe.

12. Dampfer, Segelschiffe, Dhaus, Leichter und andere Fahrzeuge, die nach ihrer Größe und Bauart trocken fallen können,. dürfen, wenn sie Zanzibar berührt haben, nur die Häfen Tanga, Daressalam und Kilwa und nur im un­mittelbaren Verkehr von Zanzibar nach einem dieser Häfen und von dort nach Zanzibar zurück anlaufen. Auf einem Umwege über das Ausland ist das An­laufen des Schutzgebiets nicht gestattet.

Das Anlaufen anderer Häfen des Schutzgebiets kann diesen Fahrzeugen m besonders begründeten Ausnahmefällen auf Antrag durch das Gouvernement gestattet werden.

13. Die Fahrzeuge haben zunächst auf dem vorgeschriebenen Quarantäne­platz (in Daressalam nördlich bei Ras Makabe innerhalb der schwarzen Fahr­wassertonnen III und IV oder südlich von diesem Ras in der Nähe des Strandes, m Tanga vor der Quarantäneinsel, in Kilwa am Strande) in tiefem Wasser zu ankern. Das Trockenfallen ist diesen Fahrzeugen in keinem Falle und unter keiner Bedingung gestattet.

Die Aufsicht über den Verkehr auf dem Quarantäneplatz steht der Zoll­behörde zu.

14. Bei der gesundheitspolizeilichen Untersuchung haben die Fahrzeuge usw. durch eine Bescheinigung der zuständigen Hafenbehörde in Zanzibar ein­wandfrei nachzuweisen, daß sie jedesmal

a) vor Einnahme der Ladung sachgemäß mit Claytongas behandelt sind und nach der Behandlung weder lebende noch tote Ratten an Bord hatten. 13*