Jahrgang 
1907: Zehnter Band. 1906
Entstehung
Seite
193
Einzelbild herunterladen
 

D.-Neu-Guinea 10. 6.1906.D.-Ostafr. 16. 6.1906 u. 23. 6.1906. D.-Ostafr. 25. 5.1906. 193

Hinsichtlich der Verpflichtung der Bank zur Einlösung der ausgegebenen und zum Ersatz beschädigter Noten gegen Münzen, die im ostafrikanisehen Schutzgebiet als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt sind, wird auf die in der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1905 abgedruckten §§ 10 und 11 der Korn Zession*) Bezug genommen.

Daressalam, den 15. Mai 1906. Der Kaiserliche Gouverneur.

I. V. H a b e r.

78. Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsck-Ostafrika, betreffend Sperrung der Massai-Beservation im Militärbezirk Moschi.

Vom 23. Mai 1906.

Auf Grund des § 1 der Verordnung vom 7. März 1906, betreffend den öffentlichen Verkehr im deutsch-ostafrikanischen Schutzgebiete**) wird das Ge­biet der im Militärbezirk Moschi gelegenen Massai-Reservation alsgesperrtes Gebiet erklärt, dessen Betreten nur nach Maßgabe der gedachten Verordnung erlaubt ist.

Das Gebiet wird begrenzt, wie folgt:

Ostgrenze : Pangani-Eluß.

Nordgrenz e : Gerade Linie vom Donyo kissale (Lolgisale) zum Zu­sammenfluß des Nduruma mit dem Kikuletua, Kikuletua.

Westgrenze : Gerade Linie vom Lolgisale über Oldongo Sambu zum Neibor-murt.

Südgrenze : Gerade Linie vom Neibor-murt zum Marago-Masimani (in Höhe des Südendes der Masimani-Berge).

Über Einzelheiten der Grenze gibt die Militärstation Moschi Auskunft.

Daressalam, den 23. Mai 1906.

Der Kaiserliche Gouverneur. I. V. Haber.

79. Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend den Schiffsverkehr mit Zanzibar und an der dentsch-ostafrikanischen Küste.

Vom 25. Mai 1906.

Unter Aufhebung der Verordnung vom 9. September 1905 einschließlich der in der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1905 (Amtl. Anzeiger Nr. 28)***) unter Nr. 7 verfügten Zusatzbestimmung und der Bekanntmachung vom 12. Januar 1906f) wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Vene­diger Konvention vom 19. März 1897 und der Art. 30 und 34 der Pariser Kon­vention vom 3. Dezember 1903 der Schiffsverkehr mit Zanzibar bis zum nach­gewiesenen Erlöschen der Rattenpest daselbst in folgender Weise geregelt:

A. Allgemeines.

1. Auf Schiffe und Fahrzeuge, die den Verkehr mit Zanzibar vermitteln, findet wie bisher die Verordnung des Gouvernements vom 8. Mai 1901, Amtl.

*) D. Kol. Gesetzgeb. 1905, Nr. 139 S. 274.

**) Oben Nr. 34.

***) D. Kol. Gesetzgeb. 1905, Nr. 129 S. 269.

t) Nicht in der D. Kol. G. abgedruckt. Sie betraf die widerrufliche Zulassung des uauverkehrs zwischen Zanzibar und Daressalam.

deutsche Kolonial-Gesetzgebung X (1906).

13