Jahrgang 
1907: Zehnter Band. 1906
Entstehung
Seite
192
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192 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.

27. September 1903*) gelten auch für das Seemannsamt und den Bezirksrichter in Lüderitzbucht.

§ 3. Diese Verfügung tritt am 1. Juli 1906 in Kraft.

Berlin, den 9. Mai 1906.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Graf v. Posadowsky.

76. Vorschriften des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea zur Aus­führung der Bergverordnung vom 27. Februar 1906. Vom 10. Mai 1906.

Zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung für die, afrikanischen und Südseeseliutzgebiete mit Ausnahme von Deutsch-Südwestafrika, betreffend den Bergbau, vom 27. Februar 1906**) wird für das Schutzgebiet Neu-Guinea bis auf weiteres bestimmt:

I. Zur Entgegennahme der in den §§ 28, 30, 37, 58, 88 der obengenannten Bergbauverordnung bezeichneten Anzeigen und Erklärungen sowie zur Führung der in den §§ 86 und 87 der gleichen Verordnung geregelten polizeilichen Auf­sicht über das Schürfen und den Bergbau sind berufen:

die Kaiserlichen Bezirksämter Herbertshöhe, Friedrich Wilhehnshafen, Ponape, Jap, Seipan, Jaluit.

II . Zuständig ist jeweils diejenige Behörde, in deren Bezirk das im ein­zelnen Falle in Betracht kommende Schürf- oder Bergbaufeld liegt.

Herbertsh ö h e , den 10. Mai 1906.

Der Kaiserliche Gouverneur.

I. V. K r a u 6.

77. Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Ausgabe von Banknoten durch die Deutsch-Ostafrikanische Bank

Vom 15. Mai 1906.

L. . I ' J '

Im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 1. Dezember 1905, Amtl. Anzeiger Nr. 31,***) und vom 15. Februar 1906, Amtl. Anzeiger Nr. 5.f)

Die Deutsch-ostafrikanische Bank hat zufolge des ihr in § 7 der Kon­zession des Reichskanzlers vom 15. Januar 1905 verliehenen Rechts nunmehr auch mit der Ausgabe von Noten begonnen, die auf den Betrag von zehn Rupien lauten und im Schutzgebiete ausgestellt sind.

Die öffentlichen Kassen des Schutzgebiets werden ermächtigt, diese Wert­zeichen bis auf weiteres bei allen den Nennwert der Noten erreichenden oder übersteigenden Zahlungen zu ihrem Nennwerte in Zahlung zu nehmen.

*) D. Kol. Gesetzgeb. 1903, Nr. 113 S. 214.

**) Oben Nr. 27.

***) D. Kol Gesetzgeb. 1905, Nr. 139 S. 274. f) Oben Nr. 21.