Jahrgang 
1907: Zehnter Band. 1906
Entstehung
Seite
191
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Distriktschef in Lüderitzb. 7. 6.1906 und 7. 6.1906. Verf. d. Reichskanzlers 9. 6.1906. J9J

lieh aus. Am 24. Mai 1906 wird die Hebeliste vorläufig abgeschlossen und in der Zeit vom 25. bis zum 30. Mai 1906 nochmals auf dem Distriktsamt ausgelegt. * 3. Die Zahlung des Zinses für die Zeit vom 15. Mai bis 30. Juni 1906 hat spätestens bis zum 15. Juni 1906 an die Distriktskasse in Lüderitzbucht während der Geschäftsstunden zu erfolgen.

Lüderitzbucht, den 7. Mai 1906.

Der Kaiserliche Distriktschef. Böhmer.

74. Verordnung des Distriktschefs in Lüderitzbucht, betreffend die Spül­wässer in Lüderitzbucht. Vom 7. Mai 1906.

Auf Grund der §§ 5 und 6 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungs­recht der Behörden in den iSchutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 27. Sep­tember 1903 und der Verfügung des Gouverneurs vom 18. April 1906*) wird hiermit für die Ortschaft Lüderitzbucht folgendes bestimmt:

§ 1. Auf allen Grundstücken, auf denen sich bewohnte Gebäude oder sonstige Unterkünfte befinden oder die zu regelmäßigen Arbeits- oder Versamm­lungsstätten von Menschen dienen, müssen wasserdichte, mit Deckel versehene, bewegliche Behälter zur Aufnahme der Spülwässer vorhanden sein. Die Ent­leerung aller Spülwässer hat in diese Behälter zu erfolgen. Das Ausschütten von Spülwässern auf Höfe, Straßen, Plätze oder andere Grundstücke ist verboten.

§ 2. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen in § 1 werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft.

§ 3. Die Verordnung tritt am 15. Mai 1906 in Kraft.

Lüderitzbucht, den 7. Mai 1906.

Der Kaiserliche Distriktschef. Böhmer.

75. Verfügung des Eeichskanzlers, betreffend die Übertragung seemanns­amtlicher und konsularischer Befugnisse an den Bezirksrichter in Lüderitzbucht. Vom 9. Mai 1906.

(Kol. Bl. S. 333.)

Auf Grund des § 5 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Reiclis- Gesetzbl. S. 175) und der §§ 8, 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) wird hiermit für das Schutzgebiet Deutsch-Südwestafrika verfügt, was folgt:

§ 1. Der Bezirksrichter in Lüderitzbucht wird zum Seemannsamt bestellt.

§ 2. Die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 2 und 2 bis 4 der Verfügung, be­treffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und das Ver­ordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom

*) Vgl. die Anm. *) zu Nr. 72, S. 189.