Jahrgang 
1907: Zehnter Band. 1906
Entstehung
Seite
149
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Kamerun 30. 3. 06. Nachtr. z. Denkschr. 05 v. 1. 4. 06. D.-Ostafrika 1. 4. 06 u. 1. 4. 06. 149

reisen der Familien besondere Umzugskosten zuständig werden, ist darauf die für Mitnahme der Familie gewährte Beihilfe in Anrechnung zu bringen.

Zur Anmerkung. Der Anfang des letzten Absatzes lautete bisher:Den nicht­etatsmäßigen und den etatsmäßigen Schutzgebietsbeamten, soweit letzteren ein Anspruch nicht zusteht, können. Die Änderung des Textes ist erfolgt, um Mißverständnissen vor­zubeugen. *)

54. Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutscli-Ostafrika, betreffend

die Nutzung vonWalderzeugnissen. Vom 1. April 1906.

Auf Grund der Waldschutzverordnung vom 9. September 1904 (Amtl. An­zeiger 1904 Nr. 24)**) wird hiermit nachstehendes zur allgemeinen Kenntnis gebracht:

Auf unverwertetem Kronland (§ 2) können, vorbehaltlich der Bestim­mungen des § 8, Walderzeugnisse (§1) bis auf weiteres ohne vorherige Erlaubnis von jedermann genutzt werden. Die Nutzung ist auf Verlangen der zuständigen Dienststelle anzumelden. Die Dienststellen, an die diese Anmeldung zu richten ist und denen gemäß § 5 der Waldschutzverordnung die Festsetzung und Ein­ziehung der Gebühren obliegt, sind Bezirksamt, Bezirksnebenstelle, Militär­station, Militärposten desjenigen Bezirks, in dem die Walderzeugnisse ge­wonnen sind.

In Waldreservaten kann die Erlaubnis zur Nutzung von Walderzeugnissen bedingungsweise auf Grund einer besonderen Vereinbarung, aber nur gegen Entgelt in den von der Forstverwaltung hierfür freigegebenen Schlägen erteilt werden. Dahin gehende Nutzungsanträge sind, wenn es sich um Waldreservate handelt, die zu einem Forstbezirk gehören, bei der betreffenden Forstverwaltung, andernfalls bei der lokalen Verwaltungsbehörde zu stellen. Soweit Mangroven­wald in Betracht kommt, sind die Anträge an das Zollamt des Bezirks zu richten.

Daressalam, den 1. April 1906. Der Kaiserliche Gouverneur.

Graf v. Götzen.

55. Dienstanweisung des Gouverneurs von Dentscli-Ostafrika, betreffend Ausführung der Waldschutzverordnung. Vom 1. April 1906.

Nachdem in der Bekanntmachung vom 1. April 1906 des Amtl. Anzeigers Nr. 12 vom 1 . d. Mts.***) die für die Erhebung der Gebühren nach § 3 der Wald­schutzverordnung zuständigen Stellen durch das Gouvernement bezeichnet sind, bestimme ich bezüglich der Handhabung der Verordnung, insbesondere der Ge­bührenerhebung, noch folgendes:

Zu § 2. Unter unverwertetem Kronland ist sowohl das herrenlose Kron­land (auch schlechtweg herrenloses Land genannt) im Sinne der A. V. vom 26. November 1895,f) als bereits formell okkupiertes, aber noch nicht in Be­nutzung genommenes Kronland zu verstehen.

Zu § 3. Auf Grund und Boden der im § 2 bezeichneten Art dürfen Wald­erzeugnisse (§ 1), solange keine Einschränkung gemäß § 8 bzw. 9 erfolgt ist, ohne vorherige Erlaubnis genutzt werden. Soweit ihre Gewinnung nach § 3 bzw. 8 mit einer Gebühr belastet ist, müssen sie jedoch von seiten des Nutzers nachträglich nach Art, Sortiment und Masse bei der zuständigen Stelle ange-

*) Bemerkung in den Erläuterungen zum Haushaltsetat.

**) D. Kol. Gesetzgeh. 1904, Nr. 133 S. 218.

***) Oben Nr. 64.

t) D. Kol. Gesetzgeb. II, Nr. 181 S. 200.