Jahrgang 
1907: Zehnter Band. 1906
Entstehung
Seite
134
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134 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgehiete.

Gesetzgeb. II Seite 133) sowie die auf Grund der Verordnung vom 9. Juli 1892 und 25. Mai 1894 ausgestellten Erlaubnisscheine mit der Maßgabe außer Kraft, daß die Waffensteuer (§ 7) erst von dem Ablauf des Zeitpunktes zu zahlen ist, bis zu welchem die Gebühr in Gemäßheit des § 1 der Verordnung vom 25. Mai 1894 entrichtet worden ist.

Daressalam, den 9. März 1906.

Der Kaiserliche Gouverneur.

Graf v. Götzen.

39. Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsck-Ostafrika, betreffend Feuerwaffen und Schiefsbedarf. Vom 9. März 1906.

(Kol. Bl. S. .267.)

A. Als Einfuhrplätze für Feuerwaffen und Schießbedarf gemäß § 3 der Verordnung vom 9. März 1906, betreffend die Ein- und Durchfuhr von Feuer­waffen und Sehießbedarf,*) werden erklärt:

I. an der Meeresküste: Tanga, Pangani, Bagamojo, Daressalam, Kilwa, Lindi;

II. an der Binnengrenze: Moschi, Schirati, Muansa, Bukoba, Usumbura, ITdjidji, Bismarckburg, Neu-Langenburg, Muaja, Wiedhafen.

An diesen vorgenannten Orten werden die öffentlichen Lagerräume für Feuerwaffen und Schießbedarf in den Zollämtern errichtet.

B. Öffentliche Lagerräume gemäß § 9 der Verordnung vom 9. März 1906, betreffend die Ein- und Durchfuhr von Feuerwaffen und Schießbedarf,*) werden ferner eingerichtet bei den Verwaltungsbehörden:

Morogoro, Ssongea, Mpapua, Kilimatinde, Tabora, Mahenge, Iringa.

C. An Gebühren für Aufbewahrung, Stempelung usw. der Feuerwaffen und Schießbedarf in den Lagerräumen sowohl der Einfuhrplätze als auch der vorstehend unter B bezeichneten Orte sind in den entsprechenden Fällen die in dem nachfolgenden Tarif festgesetzten Beträge zu erheben:

Gebühren-Tarif.

a) Für Stempelung von Feuerwaffen usw.:

1 Rup. 50 H. für Gewehre,

1 für Pistolen und Revolver,

50 für jeden selbständigen Ersatzteil (Lauf, Schaft,

Schloß),

25 für jede selbständige Packung von Schießbedarf.

b) Für Aufbewahrung von Feuerwaffen usw.:

1. für jede Handfeuerwaffe (auch zerlegte) sowie für jeden selbstän­digen Ersatzteil (Lauf, Schloß oder Schaft) monatlich 25 Heller,

2. für jede selbständige Packung von Schießbedarf (Pulver, Kugeln, Schrot, Hülsen, Wachspfropfen, Zündhütchen u. dgl.) monatlich V Prozent vom Werte des Schießbedarfs.

Anmerkungen:

1. Der Kalendermonat der Niederlegung gilt für voll.

2. Der Monat der Herausnahme bleibt außer Berechnung, sofern die Niederlegung sieh auf mehr als einen Kalendermonat erstreckt.

3. Die Gebühren sind bei der Herausnahme fällig, wenn diese im Laufe des ersten Monats erfolgt, sonst am Schlüsse jedes Kalendermonats.

*) Oben Nr. 37.