Jahrgang 
1907: Zehnter Band. 1906
Entstehung
Seite
130
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130 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.

fern er nicht der darin bezeichnete Niederleger ist, sein Verfügungsrecht darzutun.

2. Der Entnehmende hat die obrigkeitliche Erlaubnis zur Führung der Waffe, sofern es sich um Ersatzteile, Zubehörstücke und Schießbedarf handelt, zur Führung einer entsprechenden Waffe nachzuweisen. Die Entnahme von Schießbedarf ist auch zulässig, wenn eine lediglich hierauf bezügliche obrigkeit­liche Erlaubnis dargetan wird.

3. Vertreter eines nach Nr. 1 und 2 zur Entnahme Berechtigten haben sich auch über die Vertretungsbefugnis auszuweisen.

§ 9. Wer über Feuerwaffen usw. oder Schießbedarf, welche sich in dem öffentlichen Lagerraum eines Einfuhrplatzes befinden, zu verfügen berechtigt ist, kann gegen Hergabe der Bescheinigung (§ 5 Abs. 2) die vollständige oder teilweise amtliche Überführung in einen anderen durch amtliche Bekannt­machung als solchen bezeichneten öffentlichen Lagerraum an der Grenze oder im Innern des Schutzgebietes beantragen.

Die Überführung wird, soweit Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, bei nächster geeigneter Gelegenheit auf Gefahr des Antrag­stellers gegen Zahlung einer von Fall zu Fall festzusetzenden Gebühr aus­geführt. Die Bescheinigung (Absatz 1) wird alsdann, mit einem Vermerk über die anderweite Niederlegung versehen, zurückgegeben.

Für die Aufbewahrung in einem Lagerraum der in Absatz 1 bezeichneten Art sind ebenfalls Gebühren nach einem von dem Gouvernement festgesetzten, an dem Lagerraum ausgehängten Tarif zu zahlen.

§ 10. Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf die Ein- und Durch­fuhr von Feuerwaffen und Schießbedarf zum amtlichen oder militärischen Ge­brauche, einschließlich des Dienstgebrauchs der Beamten und Offiziere, keine Anwendung.

Der Nachweis darüber, ob Feuerwaffen und Schießbedarf zum Dienst­gebräuche von Beamten und Offizieren bestimmt sind, wird durch eine Beschei­nigung der Vorgesetzten Dienstbehörde geführt.

Dem Gouvernement bleibt Vorbehalten, eine dem Absatz 1 entsprechende Ausnahme auch für Feuerwaffen und Schießbedarf zuzulassen, welche nach der Bescheinigung eines zuständigen Konsulates usw. oder nach seinem Ermessen zur persönlichen Verteidigung eines lediglich auf kurze Zeit im Schutzgebiete verweilenden Reisenden bestimmt sind.

§ 11. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juni 1906 in Kraft.

Daressalam, den 9. März 1906.

Der Kaiserliche Gouverneur.

Graf v. Götzen.

38. Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Führung und den Besitz von Feuerwaffen und Schiefsbedarf und den Verkehr mit denselben. Vom 9. März 1906.

(Kol. Bl. S. 265.)

Auf Grund des § 15 Abs. 2 und 3 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Ge- setzbl. 1900 S. 813) in Verbindung mit der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird hierdurch für den Umfang des Schutz­gebiets verordnet, was folgt:*)

*) Vgl. auch die Bekanntmachung unter Nr. 39.