Deutsch-Ostafrika 7. 3. 1906 und 7. 3.1906.
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behörde jedes auf der Reise berührten Bezirks ebenso wie den ihnen begegnenden im Dienste befindlichen Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes auf Verlangen Angaben nach Maßgabe des § 3 Ziffer 1, 4 bis 7 zu machen.*)
§ 12. Die in den §§ 17, 19 der Kaiserlicher Verordnung, betr. Zwangsund Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten, vom 14. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 717) vorgesehenen zweiwöchigen Fristen für die Beschwerde an den Gouverneur und für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden für die Zwecke dieser Verordnung auf vier Wochen verlängert. Den Vorschriften der bezeichneten Kaiserlichen Verordnung sind in den Grenzen der gegenwärtigen Verordnung die Eingeborenen gleich den Nichteingeborenen unterworfen.
§ 13. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 2 werden mit Geldstrafe bis zu 450 Rupien, an deren Stelle im IJnvermögensfalle Haft tritt, im Wiederholungsfälle mit Geldstrafe bis zu 3000 Rupien, allein oder in Verbindung mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
Wer im Wiederholungsfälle mit Freiheitsstrafe bestraft worden ist, hat außerdem die polizeiliche Beschränkung seines Aufenthalts oder die Ausweisung aus dem Schutzgebiet zu gewärtigen.
§ 14. Nichteingeborene, welche den Vorschriften dieser Verordnung zuwider einer amtlichen Aufforderung, sich und die ihnen zu Dienstleistung verpflichteten Eingeborenen aus dem gesperrten Gebiete zu entfernen, nicht binnen der in der Aufforderung gesetzten Frist Folge leisten, haben ihre und der Eingeborenen zwangsweise Entfernung zu gewärtigen und werden mit Gefängnis nicht unter einem Monat sowie mit Geldstrafe bestraft.
§ 15. Wer einem zuständigen Beamten oder einer zuständigen Behörde die in dieser Verordnung oder zu deren Ausführung vorgeschriebenen Angaben verweigert oder in Angelegenheiten, auf welche diese Verordnung sich bezieht, wissentlich unrichtige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu 100 Rupien oder mit Haft bestraft, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen auf eine härtere Strafe zu erkennen ist.
§ 16. Eingeborene, welche den Vorschriften des § 10 oder den auf Grund derselben erlassenen behördlichen Anordnungen zuwiderhandeln, werden nach Maßgabe der Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April. 1896 (Kol.RI. S. 241)**) bestraft. Außerdem können die entgegen den Vorschriften dieser Verordnung bei ihnen Vorgefundenen Feuerwaffen sowie der Schießbedarf eingezogen werden.
§ 17. Die Verordnung tritt mit dem 1. April 1906 in Kraft. Gleichzeitig treten die die Haftbarkeit und Sicherheitsleistung von Karawanen betreffenden Verordnungen vom 29. April 1892 und vom 30. September 1892 außer Kraft.
Daressalam, den 7. März 1906.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Graf v. G ö t z e n.
35. Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Sperrung einiger Gebiete für den Verkehr. Vom 7. März 1906.***)
(Kol. Bl. S. 219 )
Auf Grund des § 1 der Verordnung vom 7. März 1906, betreffend den öffentlichen Verkehr im deutsch-ostafrikanischen Schutzgebiete, werden folgende Teile
*) Vgl. Bekanntmachung v. 22. März 1906, unten Nr. 46. — **) 1). Kol. G. II S. 215. ***) Abgeändert durch Bekanntmachung vom 1. Oktober 1906, unten Nr. 145.