Jahrgang 
1907: Zehnter Band. 1906
Entstehung
Seite
30
Einzelbild herunterladen
 

30 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgehiete.

werden. Es braucht nicht besonders hervorgehoben werden, daß mit den im § 3 Absatz 1 aufgeführten Waren auch auf den Märkten nicht gehandelt werden darf.

Die Verordnung und diese Ausführungsverfügung ist den mit der Über­wachung derselben betrauten Organen mindestens einmal monatlich vorzulesen.

Windhuk, den 25. Januar 1906.

Der Kaiserliche Gouverneur, v. Lindequist.

19. Verfügung des Gouverneurs von Togo, betreffend die Gewährung von sogenannten Fahrradgeldern an farbige Angestellte. Vom 25. Januar 1906.

(Kol. Bl. s. 222.)

Die Bestimmungen über die Gewährung von sogenannten Eahrradgeldern bei Benutzung von privaten Fahrrädern (D. Kol. Gesetzgeb. VIII, S. 267 und Amtsbl. für das Schutzgebiet Togo Nr. 1*)) dürfen auf die farbigen Angestellten, welche bei Dienstreisen eigene Fahrräder benutzen, angewendet werden, wenn die Benutzung des eigenen Fahrrads im dienstlichen Interesse gelegen und not­wendig war.

Lome, den 25. Januar 1906.

Der Kaiserliche Gouverneur.

Graf Zech.

20. Schulordnung für die zur Gewährung von Beihilfen angemeldeten Missionsschulen. Erlassen vom Gouverneur von Togo am 2. Februar 1906.

(Kol. Bl. S. 220.)

1. Als Gegenstand des Sprachunterrichts ist außer der Landessprache keine andere lebende Sprache zugelassen als die deutsche (vgl. V. O. vom 9. Ja­nuar 1905, betr. den Sprachunterricht in den Schulen des Schutzgebiets**)).

2. Die Unterrichtserteilung im Deutschen hat nach dem anliegenden Lehrplan zu erfolgen.

3. Auf die im Lehrplane angegebenen Fächer sind wöchentlich im 1. Kurs mindestens 6 Stunden, im 2. Kurs mindestens 8, im 3., 4. und 5. Kurs mindestens 10 Stunden zu verwenden.

In Mädchenschulen, in welchen nachweisbar Handarbeitsunterricht erteilt wird, sind auf die im Lehrplane angegebenen Fächer wöchentlich im 1. Kurs mindestens 5 Stunden, im 2. Kurs mindestens 6, im 3., 4. und 5. Kurs mindestens 8 Stunden zu verwenden.

4. In jedem Schulraum muß für jede der zur Gewährung von Beihilfen angemeldeten Klassen ein Stundenplan offen angebracht (aufgehängt) sein, nach welchem in den betreffenden Klassen der Unterricht an den einzelnen Wochen­tagen erteilt wird.

5. Die Schullehrer haben täglich nach der ersten oder zweiten Unter­richtsstunde über An- bzw. Abwesenheit eines jeden Schülers der zur Gewährung von Beihilfen angemeldeten Klassen Vormerkung im Schulregister zu machen. Ist der Unterricht in Vor- und Nachmittagsunterricht geteilt, so hat der Ein­trag ins Schulregister vor- und nachmittags zu erfolgen.

6. Schulbeihilfen werden nur für solche Schüler gewährt, welche an mindestens 150 Schultagen Schulbesuch aufweisen können. Bei Versetzung von

*) Oben Nr. 1. **) D. Kol. Gesetzgeb. 1906, Nr. 6 S. 23.