14 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
Schließlich wird noch festgesetzt, daß für den Aufenthalt an Orten die Tagegelder nach dem Satze zuständig sind, die für die Eeise selbst zur Erreichung des Ortes zuständig sind. Eür Windhuk, Okahandja, Karibib, Swakop- mund und Lüderitzbucht werden in allen Fällen die höheren Tagegelder gezahlt.
Windhuk, den 15. Januar 1906.
Der Kaiserliche Gouverneur, v. Lindequist.
10. Rundverfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika,, betreffend die Rinderpestbekämpfung. Vom 16. Januar 1906.
Auf Grund der in letzter Zeit bei der Binderpestbekämpfung zutage getretenen Mängel nehme ich Veranlassung, das im Laufe der Zeit erprobteste Verfahren zur Kenntnis zu bringen. Ich ersuche, dasselbe allen TJnterbehörden mitzuteilen.
Die am 25. Februar 1902 erlassene*) Abänderung der Verordnung, betr. die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 24. Dezember 1901 ergibt in § 2 die Vorschriften, welche bei Einfuhr von Tieren aus dem Auslande zu beachten sind. Die §§ 8 bis 11, speziell § 10 derselben Verordnung, geben den Verwaltungsbehörden die Befugnis zur selbständigen Ergreifung weiterer, geeigneter Bekämpfungsmittel.
Da zur Zeit das Schutzgebiet frei von Kinderpest ist, so kann es sich im Falle des Ausbruchs derselben nur um eine Einschleppung von auswärts handeln. Entsprechend der sechs- bis achttägigen Inkubationsdauer, d. h. der Zeit, welche vom Tage der Infektion bis zum Auftreten der sichtbaren Krankheitserscheinungen verstreicht, wird die Binderpest im Falle des Seetransports entweder schon auf dem Schiffe oder bei der Landung oder wenige Tage nach der Ausschiffung, im Falle des Landtransportes entsprechend der Dauer des Transportes von verseuchten Gegenden her sichtbar werden.
Auf Grund dieser Erwägungen ist es angezeigt, die Tiere an den Einfuhrorten einer genauen Untersuchung und mehrtägigen Isolierung und Beobachtung zu unterwerfen. Die Beobachtungszeit ist entsprechend der Inkubationsdauer und der Zeit festzulegen, welche seit der Berührung mit anderen Bindern des Herkunftslandes verstrichen ist.
Diese Vorsicht ist auch anderen Seuchen gegenüber angezeigt.
Ergibt die Untersuchung Anhaltspunkte, welche den Verdacht auf Binderpest oder das Bestehen dieser Seuche rechtfertigen, so sind die erforderlichen veterinärpolizeilichen Maßnahmen, wie strengste Isolierung des verdächtigen, der kranken und der mit diesen in Berührung gewesenen Tiere, sofort zu ergreifen. Ich weise besonders darauf hin, daß bei Bestehen des Seuchenverdachtes ohne Zögern alle Maßnahmen zur Verhinderung der Verschleppung ergriffen werden müssen. Sollte die Stellung der Diagnose auf Schwierigkeiten stoßen, so wird einerseits eine längere Beobachtungszeit und anderseits die Herbeiziehung anderer Veterinäre zur Klärung der Sachlage beitragen.
Ist die Diagnose Binderpest gestellt, so werden außer der Isolierung, der Quarantäne und der Verhinderung des Verkehrs folgende Maßnahmen zu ergreifen sein:
1. Im Falle der hochgradigen Verseuchung, d. h. wenn z. B. schon ein Drittel des Bestandes offensichtliche Krankheitserscheinungen zeigt und Tempe-
*) D. Kol. Gesetzgeh. YI, Nr. 311 S. 463.