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1907: Zehnter Band. 1906
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Togo 10.1.1906. Deutsch-Ostafrika 12.1.1906. Deutsch-Süd westafrika 16.1.1906. 13

sichert werden; der Versicherungsschein ist dem Gouvernement auszuhändigen und wird diesem mit der Befugnis verpfändet, sich bei entstehendem Feuer­schaden bezahlt zu machen.

Das Gouvernement haftet für keinerlei Schaden, welcher während des Lagerns an den Waren entsteht. Es ist Sache des Verpfänders, nach den Waren zu sehen und zur Erhaltung selbst das Erforderliche vorzunehmen. Für die Lage­rung der Waren in amtlichen Räumen sind die üblichen Lagergebühren zu entrichten.

4. Von Firmen zugunsten des Gouvernements auf die Deutsch-Westafri­kanische Bank gezogene und von dieser akzeptierte Zweimonatswechsel können gleichfalls als Sicherheitsleistung bei der Stundung der Zollgefälle hinterlegt werden.

Lome, den 10. Januar 1906.

Der Kaiserliche Gouverneur.

Graf Zech.

8. Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend das sogenannte Lienhardt-Sanatorium in Wugiri. Vom 12. Januar 1906.

Der § 29, 1 der Betriebsordnung für das Lienhardt-Sanatorium in Wugiri*) erhält hinter den Wortenbescheinigt wird folgenden Zusatz r

oder bei denen laut ärztlichen Zeugnisses der Aufenthalt zur Beseiti­gung eines erheblichen Krankheits- oder Schwächezustandes für unbe­dingt notwendig erachtet wird.

Daressalam, den 12. Januar 1906.

Der Kaiserliche Gouverneur.

Graf v. G ö t z e n.

9. Buiidverfügung des Gouverneurs von Dcutsch-Südwestafrika, betreffend Tagegelder. Vom 15. Januar 1906.

In dem Runderlaß vom 28. Mai v. Js. ist hinsichtlich der Zuständigkeit von Tagegeldern bei einem längeren Aufenthalt an einem Orte folgendes verfügt worden:

Bei einem vorübergehenden Aufenthalt an ein und demselben Orte sind Tagegelder nur bis zu einer Dauer von 4 Wochen zuständig. Über diese Zeit hinaus kann in besonderen Fällen durch den Gouverneur ausnahmsweise jedenfalls nur, sofern Unterkunft unentgeltlich nicht zur Verfügung steht die Fortzahlung der halben Tagegelder auf die Zeit von weiteren 4 Wochen ge­nehmigt werden.

Diese Bestimmung erhält folgenden Zusatz:

Steht von vornherein fest, daß der Aufenthalt über 4 Wochen dauern wird, so werden Tagegelder nur für die eigentlichen Reisetage gezahlt. Diese Zusatz­bestimmung tritt mit dem 1. Februar d. Js. in Kraft.

Ferner bemerke ich hierbei, daß die Frist von 28 Tagen, für welche Tage­gelder bei vorübergehendem Aufenthalt an ein und demselben Ort zuständig sind, dadurch nicht unterbrochen wird, daß von diesem Orte als Mittelpunkt aus wieder Reisen von kürzerer Dauer ausgeführt werden.

*) D. Kol. Gesetzgeb. 1904, Nr. 119 S. 204.