Jahrgang 
1907: Zehnter Band. 1906
Entstehung
Seite
4
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4 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.

Grund einer Übertragungserklärung des alten und einer Annahmeerfilärung des neuen Besitzers.

Für den richtigen Eingang der Restbeträge bleibt der alte Besitzer mit ver­haftet, soweit die Zahlung von dem neuen Besitzer nicht zu erlangen ist. Dies ist bis zum Beweise des Gegenteils anzunehmen, wenn der neue Besitzer die Zahlung nicht bis zum Ablauf eines Monats geleistet hat, nachdem an ihn eine zweite Zahlungsaufforderung ergangen ist. Der alte Besitzer erwirbt gegen Zahlung des rückständigen Betrages den Anteil des säumigen neuen Besitzers zurück.

Die Haftpflicht des alten Besitzers erlischt binnen 5 Jahren, vom Tage des Übertragungsvermerks gerechnet.

§ 11. Der Zeichner eines Anteils haftet nur für die Zahlung des vollen Stammbetrages; über diesen Betrag hinaus hat derselbe keine Verpflichtung.

§ 12. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das Gesell­schaftsvermögen.

§ 13. Die Mitglieder der Gesellschaft unterwerfen sich für alle Streitig­keiten mit der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsvertrage dem Amts- bzw. Land­gericht I zu Berlin.

IV. Organisation.

§ 14. Die Organe der Gesellschaft sind: der Vorstand, der Aufsichtsrat, die Hauptversammlung.

a. Der Vorstand:

§ 15. Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen und wird von der Hauptversammlung in notarieller Verhandlung berufen und abberufen. Auch können stellvertretende Mitglieder bestellt werden, diese werden vom Auf­sichtsrat in notarieller Verhandlung ernannt und abberufen.

Die Mitglieder des Vorstandes können durch den Aufsichtsrat vom Dienste suspendiert werden; es ist dann binnen vier Wochen eine Hauptversammlung zu berufen, um endgültig zu entscheiden.

Die vertragsmäßigen Ansprüche der Mitglieder des Vorstandes werden durch Suspendierung oder Abberufung nicht berührt.

§ 16. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft nach außen in allen Rechts­geschäften und Angelegenheiten derselben, ernennt und entläßt die Beamten der Gesellschaft und leitet die Unternehmungen der Gesellschaft, insoweit ihm in diesen Befugnissen nicht durch den Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung oder durch die Statuten Beschränkungen auferlegt werden.

Dritten Personen gegenüber haben nur die durch die Statuten festgesetzten Beschränkungen rechtliche Wirkung.

§ 17. Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig Mitglieder des Aufsichtsrats sein. Zu stellvertretenden Mitgliedern des Vorstandes können für einen im voraus begrenzten Zeitraum auch Mitglieder des Aufsichtsrats bestellt werden; doch scheiden dieselben für die Dauer ihrer Bestellung zu stellvertreten­den Vorstandsmitgliedern aus dem Aufsichtsrate aus.

§ 18. Erklärungen oder Unterschriften sind für die Gesellschaft verbind­lich, wenn sie unter dem Namen der Gesellschaft abgegeben werden, und zwar, wenn nur ein Vorstandsmitglied ernannt ist, von diesem oder seinem Stellver­treter, und wenn mehrere Vorstandsmitglieder ernannt sind, von zwei Vorstands-