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(Lrlaß des Finanzministers, bete. den Stempel von Theilschuldverschreibnngen.
Meine beiden Verfügungen vom 27. August und 29. Oktober 1898 sind hiermit aufgehoben und in den Akten zu vernichten.
Windhoek, den 31. Dezember 1898.
Der Kaiserliche Gouverneur, (gez.) Leutwein.
1899 .
13. Erlaß des Hinauzmiuisters, betr. den Stempel von Theil-
schuldverschreibungen.
,Kol.-Bl. 1899, S. 307.)
Der Westdeutschen Handels- und Plantagengesellschaft in Düsseldorf ist auf eine Anfrage folgende Entscheidung des Herrn Finanzministers zugegangen, die auch für andere Gesellschaften von Interesse sein dürfte:
Die von der Gesellschaft auszugebenden Theilschnldverschreibungen nach Maßgabe des vorgelegten Formulars würden dem Reichsstempel von 4 vom Tausend nach Tarifnummer 2u des Reichsstempelgesetzes vom 27. April 1894 unterliegen, wenn sie von der Gesellschaft ohne Ausfüllung des Namens des Gläubigers ausgegeben werden sollten, da sie alsdann als Schuldverschreibungen aus den Inhaber sich darstellen würden.
Derselbe Stempel würde erforderlich sein, wenn zwar der Name des Gläubigers eingefügt wird, indeß die Verschreibungen durch Giro übertragbar sein sollten, da sie auch dann als für den Handelsverkehr bestimmte Schuldverschreibungen anzusehen sein würden.
Wird auf den Verschreibungen ein Vermerk hinzugefügt, daß sie nicht durch Giro, sondern nur durch Cession übertragen werden können, so würde zu den Verschreibungen der preußische Schuldverschreibungsstempel von s /12 vom Hundert nach Tarifnummer 58 des preußischen Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895 und zu den etwa erfolgenden Cessionen der Abtretungsstempel von 1/50 vom Hundert (mindestens Mark 1) nach Tarifnummer 2 des soeben genannten Gesetzes zu verwenden sein.
Eine Befreiung von der Stempelsteuer steht der Gesellschaft nicht zu.
Ihre Antheilscheine sind nur deshalb keinem Stempel unterworfen, weil sie weder als Aktien noch als Schuldverschreibungen zu betrachten sind, also unter keine Tarifstelle der Stempelsteuergesetze fallen.
14. Ertheilung von Ermächtigungen zur Beurkundung des
Personenstandes.
lKol.-Bl. 1899, S. 553.,
Auf Grund des Z 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (R. G. Bl. 1888, S. 75), und des Gesetzes, betreffend die Eheschließung und Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande vom 4. Mai 1870 (R. G. Bl. 1870, S. 599) ist den nachbenannten Beamten und deren jedesmaligem Stellvertreter die allgemeine Ermächtigung ertheilt, bürgerlich gültige Eheschließungen bezüglich aller Personen, die nicht Eingeborene sind, vorzunehmen und deren Geburten und Sterbefälle zu beurkunden, und zwar: