2 Polizeiverordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanns von Togo, betr. Ausfuhrzölle.
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2. Polizeiverordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanns von Togo, betreffend Ausfuhrzölle.
Vom 24. September 1897. (Kol.-Bl. 1897, S. 717.)
Einziger Paragraph.
Vom heutigen Tage ab wird bis auf Weiteres der durch die 1 und 2 der Verordnung vom 1. Juni 1894') festgesetzte Ausfuhrzoll für Mais aufgehoben, der Ausfuhrzoll für Schafe von 5 Mark auf 2 Mark pro Stück herabgesetzt.
Lome, den 24. September 1897.
Der stellvertretende Kaiserliche Landeshauptmann, gez. I>r. Gleim.
1898 .
3. Runderlah des Kaiserlichen Gouverneurs voll Deutsch-Mst- afrika an sämmtliche Zollämter, betreffend Behandlung der I
Tchiffspapiere. ,
Vom 18. November 1898.
Zur Heibeiführung eines gleichmäßigen Verfahrens wird hierdurch angeordnet, daß bei Ankunft von einheimischen Segelschiffen die Schiffsführer ihre gesummten Schiffspapiere bei dem betreffenden Zollamt abzugeben haben. Die Papiere sind bei den Zollämtern sorgfältig aufzubewahren und dem Schiffsführer erst unmittelbar vor der Abfahrt wieder auszuhändigen. Diese Bestimmung ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.
Dar-es-Saläm, den 18. November 1898.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung: gez. v. der Decken.
4. Bekanntmachung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch- »
Gstafrika, betr. das Bergwesen.
Vom 24. November 1898. (Reichs-Gesetzblatt 1898. Nr. 48, S. 1045.)
Auf Grund des § 6 der Allerhöchsten Verordnung, betr. das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika vom 9. Oktober 1898 (R. G. Bl. 1898, Nr. 46, S. 1045) wird
i) Nicht abgedruckt.