1897 .
1. Runderlaß der Rolonialabtheilung, betr. Auslegung der Nr. 24 a und 25 des Tarifes zum Gesetze über die Gebühren und Rosten bei den Ronsulaten des Reiches.
Vom 13. August 1897.
Aus Anlaß eines Spezialsalles lasse ich beifolgend einen Abdruck des Nund- erlasses des Herrn Reichskanzlers vom 13. August 1897, betreffend Auslegung der Nummer 24 a, und 25 des Tarifes zum Gesetze über die Gebühren und Kosten bei den Konsulaten des Reiches vom 1. Juli 1872 (R. G. Bl. S. 245) zur gefälligen Beachtung auch für das dortige Schutzgebiet ergebenst zugehen.
Auswärtiges Amt, Kolonial-Abtheilung. gez. v. Buchka.
Anlage.
Aus Anlaß von Zweifeln, die sich ergeben haben, bemerke ich, daß die in Nr. 24 a und Nr. 25 des Tarifs zum Gesetz über die Gebühren und Kosten bei den Konsulaten des Reiches vom 1. Juli 1872 (R. G. Bl., S. 215) gebrauchten Worte „doch nie über" sich nicht auf den ganzen Ansatz der betreffenden Nummer, sondern nur auf die „von dem Mehrbeträge" zu berechnenden Kosten beziehen. Da die Kosten von dem Betrage bis 1500 M. nach Nr. 24 a mit 1*/s oder 2 pCt. sich höchstens auf
22.50 M. oder 30 M., und nach Nr. 25 mit 1 oder 1'/2 pCt. auf höchstens 15 M. oder 22,50 M. stellen und vom Mehrbeträge nach Nr. 24 a nie über 45 M. oder 75 M. und nach Nr. 25 nie über 30 M. oder 45 M. betragen, so beläuft sich der Höchstbetrag der Gebühr für die Jnventarisirung, Sicherftellung (einschließlich der Siegelring) und Aufbewahrung eines Nachlasses nach Nr. 24 a auf 67,50 M. oder 105 M. und für die Aufnahme eines Notariatsaktes nach Nr. 25 auf 46 M. oder
67.50 M.
Die Bemerkung zu Nr. 25 in dem Handbuch des Teutschen Konsularwesens von B. W. v. König (5. Auflage) Seite 388 ist hiernach zu berichtigen.
Berlin, den 13. August 1897.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: gez. v. Frantzius.
1
Die deutsche Kolonial-Gesehgebuiig IV (I8S9).