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1899: Dritter Theil. 1897 bis 1898
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16 Runderlaß, betr. Sammlung ethnographischer Gegenstände. Dar-es-Salüm. 28. Dez. 1897.

12. Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Sammlung ethnographischer Gegenstände.

Vom 28. Dezember 1897. (Kol.-Bl. 1898, S. 79.)

Es ist Von Seiten des Gouvernements bereits verschiedentlich darauf hingewiesen worden, wie wünschenswerth es ist, die Eigenheiten der hiesigen Völker zu sammeln, ehe sie der alles ausgleichenden Kultur zum Opfer fallen. Je weiter der Macht­bereich der Stationen sich ausdehnt, desto mehr geht verloren, und es ist allerhöchste Zeit, zu retten, was noch zu retten ist. Der geeignetste Platz für die Aufbewahrung und wissenschaftliche Verwendung der Sammlungen und Notizen ist eine Centralstelle und zwar das Königliche Museum für Völkerkunde in Berlin, wie bereits durch Bundesrathsbeschluß vom 21. Februar 1889 hervorgehoben ist.

Das Museum hat dem Gouvernement einen Fonds zur Bestreitung von An- schaffungs- und Transportkosten der Sammlungen zur Verfügung gestellt. Ich bitte die Herren, die Sammlungen einsenden, eventuell Erstattung ihrer Unkosten aus diesem Fonds zu beantragen. Sammlungen aus dem Süden der Kolonie, aus dem Gebiete um den Manyara-See, aus dem Osten des Nyanza und dem Norden des Tanganyika sind vor Allem erwünscht. Sorgfältige Bezeichnung der Gegenstände erhöht ihrer Werth bedeutend, besonders, wenn auch Notizen nach den Instruktionen des Museums beigefügt sind.

Gegenstände des täglichen Gebrauches, der Kultur u. s. w. sind bedeutend wich­tiger als Speere und Schilde, besonderer Werth muß auch auf Ornamentsammlungen gelegt werden.

Die Abtheilung für Landeskultur ist beauftragt, alle Sammlungen für das Königliche Museum in Empfang zu nehmen, zu verpacken und zu versenden.

Dar-es-Salnm, den 28. Dezember 1897.

Der Kaiserliche Gouverneur, gez. Liebert.

1898 .

13. Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostasrika, betr. Bestrafung des Wuchers.

Vom 8. Januar 1898.

In Strafurtheilen wegen Wuchers ist zugleich auf Rückgabe der Wuchersumme an die Geschädigten zu erkennen.

Sind die Geschädigten nicht oder nur schwer zu ermitteln z. B. heimgekehrt Waniamwezi , so hat der erkennende Richter eine geräumige Frist zwei Jahre sind unter Umständen nicht zu viel festzusetzen, innerhalb deren die Ansprüche an- ^unelden sind, und den Bezirksamtmann oder Stationschef des Aufenthaltes der Geschädigten um Erlaß eines Aufgebotes zu ersuchen. Ferner ist sofort nach Ver­kündigung des Urtheils die Hinterlegung der Wuchersumme beim Bezirksamt oder