1897 .
1. Verfügung der Aolonial-Abtheilung betreffend die Befreiung der Rolonialbeamten von Kriedensübungen in der Heimath.
An .Stelle der Verfügung vom 2. Februar 1895 (Zimmermann, Kolonial-Gesetz- gebung II. 1895—1897. S. 144, Nr. 132) ist die nachfolgende Bestimmung getreten: Die für unabkömmlich erklärten Beamten und Angestellten in den Schutzgebieten sind zur Nachsuchung eines besonderen Auslandsurlaubs, wie dies nach § 111 Ziff. 3 der deutschen Wehrordnung geschehen kann, nicht verpflichtet. Dagegen findet auf sie der Z 111 Ziff. 6 der W. O. sinngemäß Anwendung, wonach dem Beurlaubtenstande angehörige Reichs- und Staatsbeamte, welche ihren dienstlichen Aufenthalt im Auslande haben, auf ihren Antrag durch die Bezirkskommandos für die Zeit des dienstlichen Aufenthalts im Auslande allgemein von den gewöhnlichen Friedensobliegenheiten (Kontrolversammlungen u. s. w.) ausschließlich der Uebungen zu befreien sind. Dieselben haben daher ebenso wie alle Reichs- und Staatsbeamten bei dem Bezirkskommando, bei welchem sie in Kontrole stehen, für die Zeit ihres dienstlichen Aufenthalts in den Schutzgebieten die Befreiung von den gewöhnlichen Friedensdienstobliegenheiten, ausschließlich der Uebungen, zu beantragen.
Bei Einberufung zur Ableistung einer Uebung haben die Betreffenden von dem Gestellungsbefehl ihrer vorgesetzten Civilbehörde Anzeige zu machen, welche gegebenen Falls wegen ihrer Befreiung von derselben mit der Militärbehörde in Verbindung treten wird.
2. Zusätze zu dem Zolltarif für Deutsch-Ostafrika.')
(Kol.-Bl. 1898, S. 200.)
a.) S. 46 bei Ziffer 4 muß es „Kohlen" statt, wie irrthümlich gedruckt, „Kosten" heißen.
6) bei Ziffer 9 ist hinzugekommen:
„Auch neue Kleidungsstücke und Wäsche, Hausgeräth und Effekten, insofern i) Vergl. Die deutsche Kolonial-Gesetzgeb. II. S. 42 ff., Nr. 44.
Die deutsche Kolomal-Geschgebuug III (1897—1898).
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