Jahrgang 
1904: Siebenter Teil. 1903
Entstehung
Seite
289
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Nachtrag für das Jahr 190Q

1. Bekanntmachung des Zivilkommissars, betreffend die Gewinnung von Steinen. Vom 4. Juni 1902.

(Amtsblatt 1903, S. 104.)

Die Bekanntmachung vom 12. Dezember 1901 (Amtsblatt 1901, Seite 300) erhält folgende Fassung:*)

Erlaubnisscheine zum Steinebrechen werden nur vom Landamte erteilt, und zwar auf jederzeitigen Widerruf. Eine Gebühr hierfür wird nicht erhoben, Auch ohne Widerruf verlieren diese Scheine mit Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie ausgestellt sind, ihre Gültigkeit. Die Erlaubnis bezieht sich auf ein bestimmtes vom Katasteramt versteintes Gelände. Die Kosten der Versteuerung trägt der um die Erlaubnis Naehsuchende.

Es wird darauf hingewiesen, dafs das unbefugte Brechen von Steinen nach § 370, Ziffer 2, des deutschen Reichs-Strafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft bis zu 6 Wochen bestraft wird.

Tsingtau, den 4. Juni 1902.

Der Kaiserliche Zivilkommissar.

1903 .

2. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Schonzeit der Hasen.

Vom 20. Januar 1903.

(Amtsblatt 1903, S. 14.)

Aufgehoben durch Verordnung vom 22. Oktober 1903 (Amtsblatt 1903, Seite 183).**)

3. Zollamtliche Bekanntmachung No. 42. Vom 22. Januar 1903.

(Amtsblatt 1903, S. 15.)

Nachstehende Bekanntmachung des Kaiserl. Chines. Seezollamtes wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht:

Das Kaiserlich Chinesische Seezollamt bleibt geschlossen für den Dschun­ken- und Warenverkehr am Dienstag, den 27. Januar, dem Geburtstage Seiner

*) D. Kol. Gesetzgeb. Bd. VI, S. 693.

**) Unten S. 310.

Dio deutsche Kolonial-Gesetzgobung VII (1904). 19