Grundsätze für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen
usw. 15. Dez. 319
Anhang.
Allgemeine Bestimmungen von Bedeutung für die Schutzgebiete.
1. Grundsätze für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Beiclis- und Staatsbehörden mit MilitäranWärtern. Unter Berücksichtigung des Bundesratsbeschlusses vom 12. Oktober 1905. Zusammengestellt im Deutschen Kolonialblatt vom 15. Dezember 1905.
Nach dem Beschluß des Bundesrats vom 10. Januar 1895 (Deutsches Kolonialblatt 'S. 99 f.) haben Unteroffiziere von mindestens sechsjähriger aktiver Militärdienstzeit, welche in den Schutztruppen-, Polizei-, Grenz- oder Zollaufsichtsdienst der Schutzgebiete getreten und dort invalide geworden sind, Anspruch auf den Zivilversorgungsschein. Diese Bestimmungen haben in formeller Beziehung einige Abänderungen erfahren, und zwar gemäß Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 14. Januar 1897 (Deutsches Kolonialblatt 1897, S. 121 f.) sowie durch Beschluß des Bundesrats vom 12. Oktober 1905, wonach im zweiten Absatz des Beschlusses des Bundesrats vom 10. Januar 1895 an die Stelle von „Reichs-Marine-Amt“ zu setzen ist: „Der Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung oder Reichs-Marine-Amt)“.
Unter Berücksichtigung dieser Abänderungen lautet der Beschluß nunmehr, wie folgt:
„§ 1 der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern erhält am Schluß folgenden Zusatz:
Dem Eintritt in eine militärisch-organisierte Gendarmerie oder Schutzmannschaft steht der Eintritt in eine der in den deutschen Schutzgebieten durch das Reich oder die Landesverwaltung errichteten Schutz- oder Polizei truppen oder die Anstellung als Grenz- oder Zollaufsichtsbeamter in den Schutzgebieten gleich.
Ein auf Grund dieser Bestimmung ausgestellter Zivilversorgungsschein hat für den Reichsdienst sowie für den Zivildienst aller Bundesstaaten Gültigkeit; er wird nach dem nachfolgenden Muster durch den Reichskanzler (Auswärtiges Am t., Kolonial-Abteilung oder Reichs-Marine-Amt) ausgestellt.
Diejenigen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmung den Zivilversorgungsschein erhalten haben, stehen in bezug auf die Reihenfolge der Einberufung von Stellenanwärtern den im § 18 unter Nr. 3 bezeichneten Unteroffizieren gleich, insoweit sie im stehenden Heere oder in der Kaiserlichen Marine