Jahrgang 
1906: Neunter Band. 1905
Entstehung
Seite
319
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Grundsätze für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen

usw. 15. Dez. 319

Anhang.

Allgemeine Bestimmungen von Bedeutung für die Schutzgebiete.

1. Grundsätze für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamten­stellen bei den Beiclis- und Staatsbehörden mit MilitäranWärtern. Unter Berücksichtigung des Bundesratsbeschlusses vom 12. Oktober 1905. Zusammengestellt im Deutschen Kolonialblatt vom 15. Dezember 1905.

Nach dem Beschluß des Bundesrats vom 10. Januar 1895 (Deutsches Kolo­nialblatt 'S. 99 f.) haben Unteroffiziere von mindestens sechsjähriger aktiver Militärdienstzeit, welche in den Schutztruppen-, Polizei-, Grenz- oder Zollauf­sichtsdienst der Schutzgebiete getreten und dort invalide geworden sind, An­spruch auf den Zivilversorgungsschein. Diese Bestimmungen haben in formeller Beziehung einige Abänderungen erfahren, und zwar gemäß Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 14. Januar 1897 (Deutsches Kolonialblatt 1897, S. 121 f.) sowie durch Beschluß des Bundesrats vom 12. Oktober 1905, wonach im zweiten Absatz des Beschlusses des Bundesrats vom 10. Januar 1895 an die Stelle von Reichs-Marine-Amt zu setzen ist:Der Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolo­nial-Abteilung oder Reichs-Marine-Amt).

Unter Berücksichtigung dieser Abänderungen lautet der Beschluß nun­mehr, wie folgt:

§ 1 der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamten­stellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern erhält am Schluß folgenden Zusatz:

Dem Eintritt in eine militärisch-organisierte Gendarmerie oder Schutz­mannschaft steht der Eintritt in eine der in den deutschen Schutzgebieten durch das Reich oder die Landesverwaltung errichteten Schutz- oder Polizei truppen oder die Anstellung als Grenz- oder Zollaufsichtsbeamter in den Schutz­gebieten gleich.

Ein auf Grund dieser Bestimmung ausgestellter Zivilversorgungsschein hat für den Reichsdienst sowie für den Zivildienst aller Bundesstaaten Gültig­keit; er wird nach dem nachfolgenden Muster durch den Reichskanzler (Aus­wärtiges Am t., Kolonial-Abteilung oder Reichs-Marine-Amt) ausgestellt.

Diejenigen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmung den Zivil­versorgungsschein erhalten haben, stehen in bezug auf die Reihenfolge der Ein­berufung von Stellenanwärtern den im § 18 unter Nr. 3 bezeichneten Unteroffi­zieren gleich, insoweit sie im stehenden Heere oder in der Kaiserlichen Marine