Jahrgang 
1906: Neunter Band. 1905
Entstehung
Seite
287
Einzelbild herunterladen
 

Allerhöchste Ordre, betr. Hinterbliebenem^«

287

ersorgung. 5. Dez.

Dritter Teil.

Bestimmungen für das Schutzgebiet Kiautschou.

Nachtrag für das Jahr 1904.

1. Allerhöchste Ordre, betreffend Hinterbliebenenversorgimg.

Vom 5. Dezember 1904.

(V. ßl. für das Kiautschougebiet 1905, S. 2.)

Auf Ihren Bericht vom 20. November 1904 bestimme Ich mit Beziehung auf § 21 des Gesetzes, betreffend die Versorgung der Kriegsinvaliden und der Kriegshinterbliebenen, vom 31. Mai 1901*): Als Tag, von welchem an die im § 14, 2 des Gesetzes vom 31. Mai 1901 vorgesehene Frist zu laufen beginnt, gilt für diejenigen Teilnehmer an der Expedition gegen China, die nach Be­endigung der chinesischen Wirren bis zum 31. Oktober 1901 in die Heimat zurückgekehrt sind, der 31. Oktober 1901, für diejenigen Teilnehmer an der bezeichneten Expedition, die erst nach dem 31. Oktober 1901 zurückgekehrt sind oder noch zurückkehren werden oder im Ausland entlassen worden sind, der Tag nach ihrer Rückkehr in die Heimat, bzw. der Tag nach ihrer Entlassung im Ausland.

Unter Rückkehr in die Heimat ist der Tag des Überschreitens der Reichs­grenze, bei Seereisen der Tag der Rückkehr in die heimischen Gewässer zu ver­stehen. Bei Abweichungen von den vorgeschriebenen oder planmäßigen Reise­wegen und -Zeiten, insbesondere in Fällen von Urlaub oder Krankheit, ist von der obersten Militär- oder Marineverwaltungsbehörde der Tag, der als Rückkehr in die Heimat zu gelten hat, festzusetzen.

Dessau, den 5. Dezember 1904.

Wilhelm.

Graf v. B ii 1 o w.

An den Reichskanzler (Reichsschatzamt).

*) Vgl. D. Kol. Gesetzgeb. VI, S. 663.