Volume 
1906: Neunter Band. 1905
Place and Date of Creation
Page
2
Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image
 

Zweiter Teil

Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.

1. Vorschriften der Kolonial-Abteilung des Auswärtigen Amtes ft die Verwaltung der Inventarien und Materialien (einscbliefslicb dt Proviants und der Munition) beim Gouvernement von Samoa, j

Unter Wegfall aller bisherigen Einzelverfügungen gelten fortan für l Verwaltung der Inventarien und Materialien, einschließlich des Proviants u der Munition, im Bereiche des Kaiserlichen Gouvernements von Samoa folgiA Bestimmungen:

Bei den sämtlichen Dienststellen des Gouvernements ist über die vorka; denen Bestände an Inventarien nach beiliegendem Muster ein Konto zu führ; Getrennt von diesem ist über zur Inventarisation nicht geeignete Gegenstänc (Materialien), z. B. Tauschartikel, Bau-, Pack- und Bureaumaterialien, Fall 1 usw., überhaupt Gegenstände, welche verbraucht werden, ein besonderes Matt rialienkonto sowie ferner über den vorhandenen Proviant, einschließlich Petrt leum, Lichte und Streichhölzer, ein besonderes Proviantkonto und von denjenigen Dienststellen, welche Munition im Bestände haben, hierüber ein weiteres Kcmt nach demselben Muster zu führen.

Die Einnahmen und Ausgaben an Inventarien sowie Materialien, Proviai und Munition sind täglich zu buchen, so daß aus den Konten stets der Sollbestai zu ermitteln ist. Von der Aufnahme in die Konten sind jedoch diejenigen Gegei stände ausgeschlossen, welche sogleich nach der Beschaffung vollständig vei wendet werden; in solchen Fällen ist die tatsächliche Verwendung der Gegei stände unter Angabe des dienstlichen Verwendungszweckes seitens des Kais® liehen Gouvernements auf den betreffenden Geldausgabebelegen zw bescheinig®

Vom 1. Januar 1905.

§ 1. Art der zu führenden Konten.

§2. Führung der Konten.