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Zweiter Theil. 1893 bis1897
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Abgrenzung der deutschen und portugiesischen Gebiete in Ostafrika.

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124. Abgrenzung der deutschen und portugiesischen Gebiete in

Gstafrika.

Kol.-Bl. 1894, S. 486. Kol.-Bl. 1897, S. 194.

Durch einen zwischen Deutschland und Portugal stattgehabten Notenaustausch ist als Grenze zwischen Mvzambique und dem deutsch-ostafrikanischen Schutzgebiete eine Linie vereinbart worden, welche nördlich des Kap Delgado auf dem Breitengrade 10° 40' von der Küste bis zum Rovnma läuft. Die nähere Festsetzung dieser geographisch bestimmten Linie ist kommissarischen Verhandlungen an Ort und Stelle vorbehalten.

Der Verlauf der deutsch-portugiesischen Grenzlinie zwischen Kap Delgado und dem unteren Rovnma war im Februar 1895 durch eine beiderseitige Kommission an Ort und Stelle festgelegt worden. Eine nachträgliche Prüfung der der Grenzfestlegung zu Grunde gelegten astronomischen Positionen hatte eine Versetzung eines Grenzsteines auf dem Wege von Mbwisi nach Tungi nöthig gemacht. Nachdem diese Versetzung durch eine gemischte Kommission unter Ausnahme eines entsprechenden Protokolls am 9. Dezember 1896 stattgefunden hat, ist die deutsch-portugiesische Grenze in Ostafrika end gültig festgelegt.

1895.

125. Aunderlaß des Gouverneurs von Deutsch-Gstafrika, betreffend die Abgrenzung der Bezirke.

Vorn 4. Januar 1895. (Kol.-Bl. 1895, S. 155.)

In Abänderung bezw. Ergänzung des Runderlasses vom 25. August v. Js.,^) betreffend die Abgrenzung der Bezirke, wird bestimmt, was folgt:

1. Die Grenze zwischen Tanga und Pangani wird durch die Südgrenze der zu Tanga gehörigen Landschaften Kigombe, Kwa Makumba, Kwa Muhanga, Ngarani, Kuze, Kwa Nyundu und Potwe und durch die Nordgrenze der zu Pangani gehörigen Landschaften Kwa Madanga, Madogoi, Mindu, Tongwe und Rufu bezeichnet, erreicht bei dem Dorfe Mgombero den Pangani-Fluß und folgt dem Südufer desselben bis Korogwe.

2. Als Bezirk der in Muhalala neu zu gründenden Station werden vorläufig die Landschaften Usandani, Turu, Urimi, Uyansi, Wahumba, Mdaburu, Useke, Kanyenye und Ngambwa bestimmt; im Osten ist die Marenga Mkali, im Süden Mgunda Mkali als Grenze zu betrachten.

Dem Stationschef ist es überlassen, sobald der Ban der Station es erlaubt, mit Kiwere Verbindungen anzuknüpfen. In Jrangi sind vorläufig keine Schauris abzu­halten; ich erwarte Bericht, ob Jrangi, falls eine Abtrennung von Pangani erfolgt^ besser zu Mwpapwa oder Muhalala zu legen sein wird.

Dar-es-Salnm, den 4. Januar 1895. Der Kaiserliche Gouverneur.

gez. v. Schele.

0 Vgl. S. 123 ff.