Allerhöchste Bekanntmachung, Letr. Verleihung der Rothen Adler-Medaille.
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gung derselben an die Empfänger für den Verlust und die Beschädigung der Postsendungen die Haftpflicht übernimmt.
§11. Diese Vereinbarung kann von beiden Seiten jederzeit gekündigt werden. Dar-es-Salnm, den 21. Dezember 1893.
Das Kaiserliche Gouvernement. Das Kaiserliche Postamt.
In Vertretung: In Vertretung:
gez. R. v. Bennigsen. gez. Bastian.
61. Allerhöchste Bekanntmachung, betreffend Verleihung der Bothen Adler-Medaille an Eingeborene der Schutzgebiete.
(Kol.-Bl. 1893, 215.)
Seine Majestät der Kaiser und König haben zu genehmigen geruht, daß die Rothe Adler-Medaille und die Kronen-Orden-Medaille auch an eingeborene Civil- personen der deutschen Schutzgebiete in Anerkennung guter Leistungen verliehen werden.
1894.
62. Bekanntmachung, betreffend das Aufgebot von Landansprüchen
in Süd-Namaqualand.
Vom 2. Januar 1894. (Kol.-Bl. 1894, 183.)
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung, betreffend Landansprüche im südwest- asrikanischen Schutzgebiete vom 2. April 1893,^) wird hierdurch verfügt:
Landansprüche in den Gebieten der Bondelzwarts, der Veldschrendragers und von Zwartmodder (Keetmanshoop), welche nicht gemäß des Aufgebots vom 1. September 1893 bis gestern (1. Januar) vormittags 9 Uhr bei der Gerichtsbehörde erster Instanz des südwestafrikanischen Schutzgebietes in Windhoek zur Prüfung angemeldet sind, werden hiermit für ungültig erklärt.
Windhoek, den 2. Januar 1894. Der Kaiserliche Kommissar.
In Vertretung:
gez. Köhler, Regierungsassessor.
63. Bekanntmachung, betreffend die Auswanderung chinesischer Aulis aus dem Schutzgebiete der Neu-Guinea-Aompaguie nach Australien.
Vom 7. Januar 1894. (Kol.-Bl. 1894, 185.)
Hierdurch gebe ich öffentlich bekannt daß auf Grund einer Vereinbarung mit der Königlich Großbritannischen Regierung, chinesische, in den Straits Settlements angeworbene und nach Kaiser Wilhelmsland überführte Kulis, welche daselbst nicht zu verbleiben wünschen, nach Beendigung ihrer Dienstzeit nach Singapore zurückzubefördern sind, und daß Kulis der gedachten Herkunft wahrend ihrer Kontraktszeit, bezw. Kulis, welche nach Beendigung derselben freiwillig in Kaiser Wilhelmsland verblieben sind, davon abgehalten werden, nach britischen Häfen in Australien einschließlich Neu-Gninea zu gehen.
Schiffsführer und anderweitige Personen, welche den vorstehenden Bestimmungen Zuwiderhandeln, haben zu gewärtigen, daß sie von den australischen Behörden an der
*) Riebow, S. 686.
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