Volume 
Zweiter Theil. 1893 bis1897
Page
2
Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image
 

2 Verordnung, betr. d. Befreiung d. i. Sklaverei gehaltenen Personen. Togo. 15. Jan. 1893.

§ 4. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnißstrafe bis zu einem Monate oder mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark bestraft. Auch können die zur Jagd verwendeten Schußwaffen oder Geräthschaften und die erlegten Vogel eingezogen werden, und zwar ohne Unterschied, ob die ersteren dem Thäter gehören oder nicht.

§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1893 in Kraft.

Friedrich Wilhelmshafen, den 27. Dezember 1892.

Der Landeshauptmann, gez. Schmiele.

1693 .

Z. Verordnung des Rommissars für Togo, betreffend die Befreiung der in Sklaverei gehaltenen Personen.

Vom 15. Jan. 1893. (Kol.-Bl. 1893, 105.)

Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutz­gebiete, und der Verfügung des Reichskanzlers vom 29. März 1889 verordne ich hiermit wie folgt:

§ 1. Personen, welche sich im Zustande der Sklaverei, Haussklaverei oder Hörigkeit befinden, erlangen ihre volle Freiheit dadurch, daß ihr bisheriger Herr ein ihr Verhältniß zu ihm lösendes Rechtsgeschäft (Kauf, Tausch, Schenkung rc.) mit einem Dritten oder mit ihnen selbst abschließt.

§ 2. Jeder Loskanf eines Sklaven ist von dem Befreienden innerhalb vier Wochen dem Kaiserlichen Kommissar oder dem Amtsvorsteher des Bezirkes, in welchem der Freigewordene oder der Befreiende seinen Wohnsitz hat, anzuzeigen, worauf auf Antrag dem Sklaven unter Siegel und Unterschrist ein Freibrief unentgeltlich aus­zustellen ist. In gleicher Weise kann auch solchen Personen, welche kraft einer behördlichen Verfügung oder aus sonst einem Grunde die Freiheit erlangt haben, ein Freibrief ertheilt werden.

8 3. Eine zwischen dem Loskaufenden und dem Losgekauften getroffene Verein­barung, wonach dieser die Loskanfsumme ganz oder theilweise abverdienen soll, ist zulässig, doch muß eine derartige Vereinbarung vor einer der in 8 2 genannten Behörden schriftlich abgeschlossen werden und unterliegt der Genehmigung derselben. Die Behörde hat das Interesse des Losgekauften dabei zu wahren und insbesondere darauf zu achten, daß der abzuverdienende Betrag weder die vereinbarte Loskanfsumme noch die landesüblichen Preise übersteigt.

Die dem Losgekauften in Anrechnung gebrachten Raten dürfen nicht unter den üblichen Lohnsätzen bleiben. Unzulässig ist eine Vereinbarung, wonach auf den abzuverdienenden Betrag Lieferungen des Loskaufenden an Lebensrnitteln, Kleidungs­stücken und dergleichen in Anrechnung gebracht werden.

8 4. Sowohl dem Loskaufenden wie dem Losgekauften ist von Amtswegen eine Ausfertigung der im vorigen Paragraphen erwähnten Vereinbarung auszu­händigen. Auf derselben sind seiner Zeit die abverdienten Beträge von der Behörde zu vermerken.