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Zweiter Theil. 1893 bis1897
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1892

1. Allerhöchste Verordnung, betr. Verleihung von Kriegermedaillen.

(Kol.-Bl. 1892, 296.)

(§eine Majestät der Kaiser und König haben zu bestimmen geruht, daß Krieger- Verdienstmedaillen 1. Klasse für farbige Offiziere und Krieger-Verdienstmedaillen

2. Klasse für farbige Soldaten mit Allerhöchster Genehmigung in Fällen verliehen werden dürfen, wo kriegerische Handlungen eine besondere Auszeichnung gerechtfertigt erscheinen lassen. Die Krieger-Verdienstmedaille 1. Klasse ist eine vergrößerte Krieger- Verdienstmedaille, welche statt des Namenszuges das den ostasrikanischen Geldmünzen entnommene Bildniß Seiner Majestät trägt, sonst aber der Krieger-Verdienstmedaille entspricht. Die 2. Klasse entspricht der bisherigen Krieger-Verdienstmedaille. Sowohl die 1. wie die 2. Klasse wird an einem schwarz-weißen Bande getragen. Die Medaillen gehören nicht zu dem preußischen Ordenssystem.

2. Verordnung, betreffend die Jagd auf Paradiesvogel in Kaiser

Mlhelmsland.

Vom 27. Dez. 1892. (Kol.-Bl. 1893, 446.)

Unter Aufhebung der Verordnung des vormaligen Kaiserlichen Kommissars vom 11. November 1891, betreffend die Ausübung der Jagd auf Paradiesvögel im Schutz­gebiete der Neu-Guinea-Kompagnie,^) bestimme ich hierdurch, was folgt:

Z 1. Die Jagd auf Paradiesvögel in Kaiser Wilhelmsland, ohne Unterschied, ob sie mit Schußwaffen oder in anderer Art betrieben wird, bedarf der Genehmigung des Landeshauptmannes oder eines von demselben ermächtigten Beamten.

Dieselbe wird durch einen Erlaubnißschein ertheilt, welcher den Jagdberechtigten die Zahl der zugelassenen eingeborenen Gehülfen, den Jagdbezirk sowie den Zeitraum, für welchen die Erlaubniß gilt, und welcher in der Regel das Kalenderjahr ist, bezeichnet.

Z 2. Für den Erlaubnißschein ist eine Gebühr von 100 Mark zu entrichten.

Beträgt die Zahl der zugelassenen eingeborenen Gehülfen mehr als zwei, oder wird die Jagd gewerbsmäßig ausgeübt, so werden die Bedingungen, unter welchen der Erlaubnißschein ertheilt wird, in jedem Falle durch den Landeshauptmann oder durch den von demselben ermächtigten Beamten festgesetzt. Aus besonderen Gründen, insbesondere wenn der Jagdberechtigte sich nur vorübergehend in Kaiser Wilhelmsland aufhält, kann die im Absatz 1 festgesetzte Gebühr durch den Landeshauptmann bis auf 20 Mark ermäßigt werden.

§ 3. Jeder Jagdberechtigte ist verpflichtet, auf Erfordern den für die Ertheilung der Genehmigung zuständigen Beamten (Z 1) wahrheitsgemäße Angaben über Zahl, Art und Geschlecht der in einem bestimmten Zeitraum erlegten Vögel zu machen und etwaige Aufzeichnungen vorzulegen.

*) Bergt. Kol.-Bl. 1892, S. 100 f. Riebow, S. 515.

Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung, II (18921897).

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