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sich nicht damit nur die Rechtspflege zn regeln, sondern sie wollte die gesamten Rechtsverhältnisse der Schutzgebiete ordnen. Und zwar stellte sie an die Spitze den Grundsatz: „Die Schutzgewalt in den deutschen Schutzgebieten übt der Kaiser im Namen des Reiches aus“, während in den folgenden Paragraphen eine nähere Regelung des Privat-, Straf- und Prozessrechts getroffen wurde 1 )- Der Kommissionsentwurf wurde vom Reichstag in zweiter 2 ) und dritter 3 ) Lesung angenommen, erhielt die Zustimmung des Bundesrats, und wurde am 17. April 1886 vom Kaiser vollzogen 4 ). Spätere Gesetze, vom 7. Juli 1887 5 ) und vom 15. März 1888 6 ), änderten zwar Einzelheiten jenes ersten Gesetzes ab, Hessen aber dasGrundprincip, den §1, unberührt.
§ 15-
Durch diese Gesetze ist nun die Ausübung der Schutzgewalt genau geregelt, und es soll im folgenden noch ein kurzer Überblick darüber gegeben werden. Durch den § 1 des Gesetzes vom 17. April 1886 wurde, wie schon erwähnt, dem Kaiser die Ausübung der Schutzgewalt übertragen. Indessen ist es ganz irrig hieraus schliessen zu wollen, dass der Kaiser Träger der Souveränetät in den Schutzgebieten sei, wie dies Bornhak 7 ) behauptet. Diese Anschauung beruht zunächst auf der, unseres Erachtens falschen Ansicht, dass der Kaiser die Souveränetät des Reiches in völkerrechtlicher Beziehung inne habe. Auch hier steht die Souveränetät den verbündeten Regierungen zu, und Artikel 11 der Reichsverfassung giebt dem Kaiser nur das
1) Anlagen zu den Vertändlungen des Reichstags 1885/86, Bd. 5, Nr. 201 (Kommissionsbericht), S- 985—1000.
2) Stenographische Berichte des Reichstags 1885/86, Bd. 3, S. 1606- 1621.
3) ebenda, S. 2027—2030.
4) Reichsgesetzblatt 1886, S. 75 ff.
5) ebenda 1887, S. 307.
6) ebenda 1888, S. 71 ff.
7) Archiv, Bd. 2, S. 10, 13—15.