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1903: 1901/1902
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Samoa.

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Samoa.

I. Allgemeines.

Das Verhältniß zwischen dem Gouvernement und den Eingeborenen war im Berichtsjahre andauernd gut. Zahlreiche Reisen, die der Gouverneur zum Theil unter Benutzung S. M. S.Cormoran" sowie der stell­vertretende Gouverneur und der Richter zu dienstlichen Zwecken und behuss persönlicher Bekanntschaft mit Land und Leuten im Schutzgebiet unternahmen, haben gezeigt, daß die Autorität des Gouvernements überall gesichert ist. Die Beamten der samoanischen Selbstverwaltung folgen willig den Anordnungen, die von Apia aus theils unmittelbar, theils durch Vermittelung des durchaus loyalen Alii Sili Mataafa an sie ergehen, und sorgen mit Eifer für deren Durchführung in ihren Bezirken. So ist ins­besondere im Wegebau Lobenswerthes von den Samoanern geleistet worden. Die Reinhaltung der öffentlichen Wege, die in der Regenzeit der Gefahr des Ueberwucherns aus­gesetzt sind, wurde ihnen durch eine Verordnung vom 1. Oktober 1901 zur Pflicht gemacht. Eine weitere Ver­ordnung verbietet das gewaltsame Vertreiben von Per­sonen aus ihren Häusern und aus den Dörfern bei einer Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängniß. Die gewalt­same Vertreibung ist eine althergebrachte Unsitte, die bei Streitigkeiten aller Art auch jetzt noch zuweilen von der Partei, die den größeren Anhang besitzt, gegen die schwächere Partei angewendet wird.

Daß das günstige allgemeine Urtheil über die samoa­nischen Beamten einer Ausnahme hinsichtlich der Rechts- pflege unterliegt, ist bereits im Vorbericht erwähnt. Durch"""- die Berufung an den Gouverneur oder den Weißen Richter wird eine hinreichende Kontrole geübt; ebenso verhindert die Zulässigkeit der direkten Anrufung der Weißen Beamten, daß dem Recht Abbruch geschieht. Es wird erwogen werden, das Institut der samoanischen Richter weiteren Einschrän­kungen zu unterwerfen. Ein Schritt in dieser Richtung ist auch die Einsetzung eines Weißen Beamten in Savaii, dem neben Funktionen der lokalen Verwaltung über die ganze Insel richterliche Befugnisse in Civil- und Straf­sachen der Eingeborenen übertragen worden sind, in Straf­sachen mit der Beschränkung auf ein Strafmaximum von sechs Monaten Gefängniß- und 300 Geldstrafe.

Auch die Beziehungen zwischen Fremden und Samoa­nern lassen im Allgemeinen nichts zu wünschen übrig. Seitens der Pflanzungsbesitzer wird gern anerkannt, daß die Felddiebstähle, die in früheren Zeiten bei dem Mangel gefestigter Zustände häufig waren, seit der Flaggenhissung sich erheblich gemindert haben.

Die Disziplinargewalt über die aus dem Bismarck- Archipel stammenden farbigen Arbeiter der Deutschen Handels- und Plantagen-Gesellschaft wurde dem General­bevollmächtigten der Gesellschaft in Apia übertragen. Die Ueberwachung der gesammten Vorschriften, die sich auf diese Arbeiter beziehen, liegt dem Bezirksgericht ob.