Deutsch-Ostafrika.
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Verordnungen. Dü- ^
Gesammtbevölkerung und Wohnplätze.
Raubthierplage.
tragung des Herrenrechtes nur mit Zustimmung des Sklaven, welche von der zuständigen Verwaltungsbehörde festzustellen ist, erfolgen darf, daß Familienglieder nicht ohne ihre Zustimmung von einander getrennt werden sollen und daß das Herrenrecht verwirkt wird, wenn der Herr seine Pflicht gegen den Sklaven schwer verletzt.
Im Berichtsjahre wurden im Ganzen 2037 Freibriefe an bisherige Sklaven vertheilt gegen 1525 im Vorjahre. Davon entfielen 646 auf Freikauf, 859 auf Freilassung, 444 auf amtliche Freierklärung. Durch Tod ihrer Herren wurden 164, auf andere Weise 88 Sklaven frei.
Fälle von Sklavenhandel kamen im Berichtsjahr nicht zur Kenntniß der Behörden,' die auf Anzeigen der Missionare über Sklavenausfuhr aus Ruanda angestellten amtlichen Ermittelungen ergaben kein Resultat. Freilich ist anzunehmen, daß in den nicht intensiv verwalteten Bezirken des Innern immer noch im Geheimen Sklavenhandel in geringem Umfange betrieben wird. Jedoch wird von allen Behörden auf das Strengste darauf geachtet und jede Verfehlung unnachsichtlich geahndet. Verurtheilungen wegen Sklavenraubes und Verschiffung von Sklaven über See fanden 39 statt, gegen 32 im Vorjahre und 114 im Jahre 1899.
Trotz großer Anstrengungen gelang es in: Berichtsjahre noch nicht, der Raubthierplage Herr zu werden.
Zahlreiche Fallen wurden aufgestellt und für jeden getödteten Löwen und Leoparden Prämien gezahlt. Es wurden erlegt 168 Löwen, 1172 Leoparden und 3 Panther und dafür im Ganzen 21766 Rupien als Prämien gezahlt.
Die Zahl der den Raubthieren zum Opfer fallenden Menschen ist sehr groß, jedoch lassen sich genaue Nach- weisungen darüber nicht geben. Verletzungen von Europäern durch Raubthiere fanden nicht statt.
Vorschriften, betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrole der einen Hafen des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes anlaufenden Seeschiffe von: 8. Mai 1901, brachten einheitliche und strenge Maßregeln zur Abwehr der Pestgefahr.
Die früheren Bestimmungen, betreffend das Verbot des Handels und der Ausfuhr von Elfenbeinzähnen unter 5 lr§, ließen sich wegen der im Innern noch vorhandenen Bestände an derartigem Elfenbein aus früherer Zeit nicht mit voller Strenge durchführen. Es mußten daher einige mildernde Übergangsbestimmungen erlassen werden.
Von lediglich lokalem Interesse sind die Polizeiverordnung, betreffend die Karawanserei in Dar-es-Salüm von: 13. Juni 1901 und die Lootsenordnung für den Hafen von Dar-es-Salüm von: 23. Oktober 1901.
In: klebrigen wurden keine Verordnungen von Bedeutung erlassen.
II. Bevölkerung.
1. Weiße Kevölkerung.
Die Weiße Bevölkerung des Schutzgebietes bezifferte sich am 1. Januar 1902 auf 1247 Seelen, darunter 165 Frauen und 90 Kinder. Gegenüber dem Vorjahre hat sich die Weiße Bevölkerung nur um vier Köpfe vermehrt. Unter den einzelnen Bezirken hat Dar-es-Salüm, der Sitz des Gouvernements, die größte Anzahl weißer Einwohner, nämlich 303. Es folgen Tanga mit 190, Wilhelmsthal und Langenburg mit je 105.
Die Bezirke Dar-es-Salüm und Tanga hatten eine erhebliche Abnahme an Weißen Einwohnern zu verzeichnen, nämlich um 41 bezw. um 48 Köpfe,' die Ursache ist einmal in dem Bestreben des Gouvernements zu suchen, die Weißen Handwerker und Unterbeamten durch billigere und dem tropischen Klima gegenüber widerstandsfähige