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1903: Fünfter Theil. 1899 bis 1900
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Allcrh.Verordn., bctr.Ermächtig.d.Gouv.v.Knmerunz.Erlassen.Anordn.z.Schutzed.Waldbcstand. 47

tig 47. Allerhöchste Verordnung, betreffend Ermächtigung des Gou- ^ verneurs von Ramerun zum Erlasse von Anordnungen zum Schutze ier- des Valdbestandes.

ge» ^ Vorn 4. April 1900. (Neichsanzeiger Nr. 108 vom 5. Mai 1900, Kol. Bl. 1900, S. 355.)

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Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen w.

verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Neichs-Gesetzblatt 1888 S. 75, 1899 S. 365), im Namen des Reichs, was folgt:

§ 1. Der Gouverneur von Kamerun wird für den Bereich des ihm unter­stellten Schutzgebietes ermächtigt, zum Zwecke des Schutzes des Waldbestandes anzu­ordnen, daß Personen, welche entgegen den bestehenden Vorschriften Holz gefällt haben, zur Wiederaufforstung der abgeholzten Fläche verpflichtet sind.

Auch kann der Gouverneur anordnen, daß das Gouvernement von Kamerun, falls die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen zur Wiederaufforstung Ver­pflichteten der an sie ergangenen bezüglichen Aufforderung binnen einer von dem Gouverneur festzusetzenden Frist nicht nachkommen, seinerseits berechtigt ist, die zur Wiederaufforstung erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen und die dadurch ent­stehenden Kosten von den Verpflichteten im Wege der Zwangsvollstreckung beizn- treiben. Die näheren Bestimmungen über die Ausführung der Zwangsvollstreckung erläßt der Gouverneur.

8 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel.

Gegeben Berlin, den 4. April 1900.

(I. 8) Wilhelm.

Fürst zu Hohenlohe.

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48. Gesetz über die Ronsulargerichtsbarkeit.

Vom 7. April 1900. (Reichs-Gesetzblatt 1900, S. 213, Kol. Bl. 1900, S. 356.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Erster Abschnitt.

Umfang der Konsulargerichtsbarkeit.

§ 1. Die Konsulargerichtsbarkeit wird in den Ländern ausgeübt, in denen ihre Ausübung durch Herkommen oder durch Staatsverträge gestattet ist.

Sie kann durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths für bestimmte Gebiete und in Ansehung bestimmter Rechtsverhältnisse außer Uebung gesetzt werden.

8 2. Der Konsulargerichtsbarkeit sind unterworfen:

1. Deutsche, soweit sie nicht in dem Lande, in dem die Konsulargerichtsbarkeit ausgeübt wird, nach allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen das Recht der Exterritorialität genießen;

2. Ausländer, soweit sie für ihre Rechtsverhältnisse durch Anordnung des Reichskanzlers oder auf Grund einer solchen dem deutschen Schutze unter­stellt sind (Schutzgenossen).