Rnnderlaß des Gouverneurs von Dcursch-Ostafrika, betr. Erlaubnitzscheiue für farbige Reisende. 1A
1900 .
8. Runderlaß des Gouverneurs von Deutsch-Mstafrika, betreffend
^ Erlaubnißscheine für farbige Reisende.
Vom 4. Januar 1900.
Das Kaiserliche Konsulat in Sansibar hat Klage geführt, daß seitens der Bezirksämter farbigen Reisenden nach Sansibar nicht nur in den der Zollbehörde gegenüber ! gebotenen Fällen (Frauen, Kindern w.), sondern fast allgemein als Reisepässe Erlaubnißscheine, Form. 25, ausgestellt werden, und daß die Reisenden sich mit diesen auf dem Konsulat melden zu müssen glauben. Die Ausstellung der Erlaubnißscheine ist auf das nothwendige Maß zu beschränken und bei Ertheilung derselben den Empfängern einzuschärfen, daß sie das Konsulat nicht grundlos belästigen.
Die Ertheilung von Erlanbnißscheinen an Reisende im Allgemeinen, welche binnen etwa 20 Tagen zurückkehren, mit Bestimmung dieser Frist, zur Vermeidung der durch den Nunderlaß vom 2. September 1899 Asiaten auferlegten Verkehrsbeschränknngen soll hierdurch nicht gehindert werden.
Dar-es-SalLm, den 4. Januar 1900.
Der Kaiserliche Gouverneur, gez. Liebert.
9. Runderlaß des Gouverneurs von Deutsch-Mstafrika, betreffend
die Etrafregister.
Vom 5. Januar 1900.
Die Bestimmungen über die Einreichung der Auszüge aus den Strafbüchern bringen es mit sich, daß in den Auszügen auch Straffälle ausgeführt werden müssen,
> in denen die Vernrtheilung nicht durch den Bezirksamtmann bezw. Stationschef, von
^ dem der Auszug eingereicht wird, sondern von einer anderen Behörde erfolgt ist; so
z. B. wenn der betreffende Sträfling aus besonderen Gründen einem anderen Bezirksamt (bezw. Station) zur Strafverbüßuug überwiesen ist, oder die Vernrtheilung durch ! ein Militärgericht erfolgt und in dem Urtheil gleichzeitig auf Ausstoßung aus der ^ Truppe erkannt war.
! Zur Erleichterung der Nachprüfung der Strafbuchauszüge und Vermeidung von
Rückfragen ist in Zukunft in solchen Fällen durch einen Zusatz in Spalte Bemerkungen
des Auszuges erkenntlich zu machen, von welcher anderen Behörde das Urtheil er
gangen ist.
Dar-es-SalLm, den 5. Januar 1900.
Der Kaiserliche Gouverneur, gez. Liebert.
10. Verordnung des Bezirksamtmanns von ^aipan, betreffend den Umlauf des alten spanischen Silber- und Kupfergeldes und die Einfuhr fremder Münzen.
Vom 9. Januar 1900.
Z 1. Die öffentliche Kasse wird von heute ab das »ruousäa. dorrosa« genannte, abgegriffene spanische Silbergeld sowie die alten spanischen Kupfermünzen nicht mehr in Zahlung nehmen.