22 Verordn, d. Bezirksamtin. von Saipan, betr. d. Erheb. d.Schlachtsteuer i.Jnselgeb. d.Marionen.
Wohnsitze seitens Farbiger zu beschränken und die Genehmigung dazu von gewissen Bedingungen abhängig zu machen.
Es soll den Eingeborenen event, verboten werden, ohne Erlaubniß der Lokalverwaltungsbehörde den Verwaltungsbezirk, in dem sie ansässig sind, zum Zwecke der dauernden Niederlassung in einem anderen Bezirke zu verlassen. Die Erlaubniß zur Ansiedelung in einem anderen Bezirk dürfte jedoch nur versagt werden, wenn aus dem Wegzuge ein erheblicher Nachtheil für den Bezirk, aus dem die Uebersiedeluug erfolgen soll, zu besorgen ist.
Die Erlaubniß zur Nebersiedelnng wäre durch einen Erlaubnißschein zu beurkunden.
Als Strafbestimmung gegen Zuwiderhandlungen kämen Geldstrafe bis 3000 Rupieu, Gefängniß oder Kettenstrafe — 3 Monate in Betracht. Auch könnte die zwangsweise Zurückführung angeordnet werden.
lieber die Nothwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Durchführbarkeit dieser Bestimmungen ist umgehend die dortige Auffassung zur Kenntniß des Gouvernements zu bringen.
Der Kaiserliche Gouverneur, gez. Liebert.
23. Verordnung des Bezirksamtmanns von E-aipan, betreffend die Erhebung der Lchlachtsteuer im Inselgebiete der Marionen.
Vom 7. Februar 1900. (Kol. Bl. 1900, S. 745.)
Auf Grund einer Verfügung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Neu- Guinea wird Folgendes bestimmt:
A 1. Die unter der seitherigen spanischen Herrschaft erhobene Schlachtsteuer bleibt auch ferner bestehen.
Z 2. Jeder, der eines der nachbenannten Thiere zu schlachten beabsichtigt, hat vorher bei dem Kaiserlichen Bezirksamt Saipan, bezw. auf den übrigen Inseln bei dem Ortsschnlzen eure schriftliche Erlaubniß zu erwirken.
F 3. Als Steuer werden erhoben:
Für ein Stück Rindvieh 2 Mark, für ein Schwein oder eine Ziege 0,50 Mark.
F 4. Das aus den staatlichen Beständen Tinians lebend bezogene und innerhalb dreier Tage geschlachtete Vieh bleibt unbesteuert.
Ls 5. Zuwiderhandlungen gegen Z 2 werden mit dem doppelten Betrage der hinterzogenen Steuer geahndet. Die Steuer selbst ist noch zu entrichten.
Z 6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Saipan, den 7. Februar 1900.
Der Kaiserliche Bezirksamtmann. gez- Fritz.
24. Beschluß des Bundesrathes, betreffend die Satzungen der Neu-Guinea-Rompagnie.
Vom 8. Februar 1900. (Kol. Bl. 1900, S. 275 sf.)
In Gemüßheit des Z 8 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (R.-G.-Bl. 1888, S. 75), wird Nachstehendes veröffentlicht:
Der Bnndesrath hat am 8. Februar 1900 beschlossen:
Der mit dem Sitz in Berlin bestehenden Neu-Guinea-Kompagnie aus Grund ihrer vom Reichskanzler genehmigten Satzungen die Fähigkeit beizulegen, unter ihrem Namen Rechte, insbesondere Eigenthum und andere