Jahrgang 
1903: Fünfter Theil. 1899 bis 1900
Entstehung
Seite
192
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Anhang.

Grsrhr und Verordnungen, betreffend Kiautschou.

1. Verordnung, betreffend Dienstverletzungen chinesischer Arbeiter

und Dienstboten.

Vorn 1. Juli 1898. (Amtsblatts 1900, Nr. 8, S. 57.)

Chinesen, die in einem Dienstverhältniß oder Arbeitsverhältniß stehen, können auf Antrag der Dienst- und Arbeitgeber wegen fortgesetzter Pflichtverletzung und Trägheit, wegen Widersetzlichkeit oder unbegründeten Verlassens ihrer Dienst- und Arbeitsstellen sowie wegen sonstiger erheblicher Verletzungen des Dienst- und Arbeits­verhältnisses und Verleitung Anderer dazu mit Geldstrafe bis zur halben Höhe des Monatslohnes, mit körperlicher Züchtigung bis zu 50 Hieben und, in Verbindung mit diesen Strafen oder allein, mit Freiheitsstrafen, nicht über 21 Tage, bestraft werden.

Zu der Verhängnng dieser Strafen ist der zuständige Bezirksamtmann befugt. Tsingtau, den 1. Juli 1898.

Der Kaiserliche Gouverneur, gez. Rosendahl.

2. Verordnung, betreffend Regelung des Grunderwerbs.

Vom 2. September 1898. (Amtsblatt 1900, Nr. 7, S. 51 bis 53.)

Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutz­gebieten vom 15. März 1888, der Kaiserlichen Verordnung vom 27. April d. Js. sowie der Ausführungsbestimmungen des Reichskanzlers vom gleichen Tage, wird Folgendes verordnet:

I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Die Rechtsverhältnisse an Grundstücken regeln sich, soweit sich nicht aus dieser Verordnung ein Anderes ergiebt, nach den im Geltungsbereich des Preußischen Allgemeinen Landrechts geltenden Bestimmungen.

8 2. Die auf die Grnndschuld und auf das Bergwerkseigenthum bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes über den Eigenthumserwerb vom 5. Mai 1872, das Berggesetz vom 24. Juni 1865, die Grundbnchordnung vom 5. Mai 1872 und das Gesetz, betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen vom 13. Juli 1883 bleiben außer Anwendung.

Z 3. Das Verbot des Chefs des Kreuzergeschwaders vom 14. November 1897, nach welchem den Chinesen der Verkauf von Grundeigenthum an andere Personen als das Kaiserliche Gouvernement untersagt ist, bleibt auch ferner in Kraft.

r)Amtsblatt für das Deutsche Kiautschou-Gebiet", Tsingtau.