Anlage M
1. Die Konzession, welche der Deutsch-Ostafrikanischen Bank unter dem 15. Januar 1905 erteilt wurde, ist dem Reichstag mittels besonderer Denkschrift von: 4. März 1905 Nr. 682 der Drucksachen vorgelegt worden.
2. Die Konzession zur Gewinnung von Mineralien in einigen Flußbetten von Deutsch-Ostafrika, welche dem in Durban wohnhaften Kaufmann Paul Wilken am 6. Februar 1903 erteilt worden ist — abgedruckt in den Anlagen zur Denkschrift über die Entwickelung der deutschen Schutzgebiete in Afrika und der Südsee im Jahre 1902/03, Nr. 54 der Drucksachen — ist durch die folgende Verfügung des Reichskanzlers abgeändert worden:
Abänderung
der dem Kaufmann Paul Wilken unter dem 6. Februar 1903 erteilten Konzession zur Gewinnung von Mineralien in einigelt Flußbetten von Deutsch-Ostasrika.
Die im § 1 festgesetzte Frist von 12 Monaten wird auf zwei Jahre und die in § 2 Satz 1 festgesetzte Frist von zwei Jahren auf drei Jahre verlängert.
Berlin den 11. April 1904.
Der Reichskanzler,
gez. von Bülow.