14
I. li. i.
B. Gebiet der Rehobother Bastaards.
1. Vertrag vom 11. Oktober 1884 zwischen Dr. Hopfner und Hermanus van Wyk, Häuptling der Rehobother Bastaards.
Uebersetzung.
Zwischen Herrn Dr. C. Hoepfner, welcher ein Beglaubigungsschreiben des Herrn Dr. Nachtigal, Generalkonsul des Deutschen Reiches, vorzeigt einerseits, und Hermanus van Wyk, Kapitain der Rehobother Bastards, andererseits, ist heute der nachfolgende Vertrag geschlossen worden:
Die Bastards bitten in einem Schreiben an den Deutschen Kaiser, seinen kaiserlichen Schutz auch über ihr Gebiet zu erstrecken und verpflichten sich zu Folgendem:
Unter Vorbehalt ihrer besonderen Rechte und Pflichten überlassen die Bastards die Regulierung ihrer Beziehungen zu den Nachbarstämmen und fremden Staaten dem in Südwest-Afrika residierenden Vertreter des Deutschen Reiches.
Die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen und Ausländer, nebst deren Angestellten und Dienerschaft in ihrem Lande wird dem Vertreter des Deutschen Reiches überlassen. Auch stehen alle Eingeborenen und Fremde, nebst ihren Angestellten und Dienern unter deutschem Gesetze, unbeschadet jedoch der besonderen Rechte der Bastards.
Den Deutschen Reichsuntertanen soll unter noch näher festzustellenden Bedingungen die volle Vergünstigung für Handel, Geschäfte, Grubenbetrieb, Strassen- und Wasserwerkanlagen in unserem Lande zugestanden werden.
Herr Dr. C. Hoepfner verpflichtet sich, so weit tunlich, dahin zu wirken, dass Ruhe und Ordnung im Lande sobald wie möglich wieder hergestellt wird.
Ferner sollen die Selbstständigkeit, die Freiheit und die wohlerworbenen Rechte der Bastards von Rehoboth anerkannt werden und Schutz gemessen.
Es soll durch Grubenabbau Arbeitsuchenden Beschäftigung gegeben werden. Auch wird bestimmt, dass die Bastards zur Wiederherstellung des