Samoa.
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Kamm.
(Berichtsjahr: 1. April 1900 bis Zl. März 1901.)
I. Allgemeines.
u) Die Einrichtung der deutschen Verwaltung auf Samoa.
Die zur Herstellung geordneter Zustände im Mai 1899 nach Samoa entsendete internationale Kommission erkannte die vornehmlichste Ursache der fortgesetzten Unruhen und Wirren in dem Streit der Häuptlinge um die Königswürde. Soweit die geschichtliche Erinnerung reicht, war die Wahl des samoanischen Königs oder „lupu" mit Kämpfen verknüpft, und der gewählte König hatte mit seinen Rivalen stets blutige Fehden anzufechten. In Anbetracht dieser Verhältnisse glaubte die internationale Kommission, daß die Abschaffung des Königthums in Samoa das sicherste Mittel sei, um auf dem Jnselgebiet Ruhe und Frieden zu gewährleisten; sie erklärte deshalb in Artikel I der von ihr vorgeschlagenen ^meuämeut: Xet:
„Ibat tlie oklree null title ok King is, anä kor ever slrall bs, abolisbeä in 8amoa, aucl slrat tlre arrtborit^ ok Obisks ttrerein sstall bsroakter bs limitsä to tlie äwtriot in rvbieb it mazr bo re- eognixeä."
Die beiden Prätendenten für die Königswürde, Tanu und Mataafa, wurden dafür gewonnen, für alle Zukunft auf die Königswürde zu verzichten; die maßgebenden Häuptlinge auf beiden Seiten erklärten sich mit dem Verzicht ihrer Führer einverstanden und unterzeichneten zusammen mit diesen ein entsprechendes Protokoll.
Dafür versprach die internationale Kommission bei ihrer Abreise den Samoanern, so bald wie möglich eine neue, bessere Regierungsform, als die in der Berliner Akte vereinbarte, zu schaffen. Bis zur Herstellung dieser neuen Regierung setzte die Kommission ein provisorisches Regiment ein, das an Stelle des Königs und seiner Räthe aus den drei Konsuln der Mächte mit dem Munizipalitäts - Präsidenten als Berather bestand. Innerhalb dieser Regierung war ein Raum für die Mitwirkung der Samoaner nicht gegeben.
Nachdem die samoanischen Inseln westlich des 171. Längengrades westlich von Greenwich auf Grund des deutsch-englischen Abkommens vom 14. November 1899 und des deutsch-amerikanisch-engtischen Abkommens vom 2. Dezember 1899 deutsches Scbutzgebiet geworden waren (Allerhöchster Erlaß vom 17. Februar 1900) und nachdem die deutsche Schutzherrschaft am 1. März 1900 auf Samoa proklamirt worden war, fiel dem ersten Kaiserlichen Gouverneur auf Samoa die Aufgabe zu, die den Samoanern versprochene Verwaltung einzurichten.
Dabei bestanden folgende Schwierigkeiten.
Der Verzicht der samoanischen Häuptlinge auf die Wahl des Königs durste nicht allzu ernst genommen werden. Die Namensunterschriften der Häuptlinge soioic