Jahrgang 
1902: 1900/1901
Entstehung
Seite
12
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Deutsch-Ostafrika.

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Drutsch-Ostafrika.

(Lerichtsjabr: I. April 1900 bis 31. März 1901.!

1. Allgemeines.

Die Entwickelung des Schutzgebietes war im Berichts­jahr im Allgemeinen eine friedliche. Bon militärischen Ex­peditionen war nur das Eingreifen am Kilimandscharo und am Meruberg (März bis Juli 1900) von Bedeutung. Die von der räuberischen Bevölkerung jener Gegend ausgehende Beunruhigung drohte einen größeren Umfang anzunehmen und konnte nur durch ein energisches Vorgehen eingedämmt und unterdrückt werden.

Nach Beurlaubung des Gouverneurs von Liebert wurde das Schutzgebiet vertretungsweise vom August 1900 bis zum April 1901 durch Major von Estorff verwaltet. Seit April 1901 steht Graf von Götzen als Gouverneur an der Spitze des Schutzgebiets.

In Bezug auf die Verwaltung des Schutzgebiets sind folgende Aenderungen hervorzuheben. Bei der Zentrale wurde für die Handels- und Verkehrsangelegenheiten ein neues Referat geschaffen, um die Bearbeitung dieses Ver­waltungszweiges in einer Hand zu vereinigen; bei Fragen von allgemeiner Bedeutung wurden die Vertreter der Kauf» Mannschaft zu gemeinsamen Sitzungen herangezogen. Dem in der Praxis schon längere Zeit bestehenden Institut der Kommunen wurde durch Schaffung einer Kommunalordnung eine feste rechtliche Grundlage gegeben, und zwar durch die Verordnung, betreffend Schaffung kommunaler Verbände in Deutsch-Ostafrika, vom 29. März 1901. Auf die Einrich­tung von Kommunen bei den Militärstationen, die anfäng­lich in Aussicht genommen war, wurde verzichtet, so daß nur die unter Zivilverwaltung stehenden neun Bezirksämter (Tanga, Pangani, Bagamoyo, Dar-es-Salam, Kilwa, Lindi, Langenburg, Kilossa und Wilhelmsthal) eine Kom- munalverwaltung erhielten. Dem die Kommune nach außen vertretenden Bezirksamtmann wurde ein aus drei bezw. fünf Mitgliedern bestehender Bezirksrath zur Seite gestellt. Als Einnahmen wurden den Kommunen 50 Prozent der Hüttensteuer, 20 Prozent der Gewerbesteuer und eine Reihe städtischer Steuern und Abgaben zugewiesen. Die Ausgaben der Kommunen haben nach einem vom Gouvernement ge­nehmigten Wüthschaftsplan zu erfolgen.

Durch Verordnung des Reichskanzlers vom 7. Juli 1900 wurde eine Neuabgrenzung der Jurisdiktionsbezirke vorgenommen. Danach umfaßt:

1. der Jurisdiktionsbezirk des Gerichts in Tanga: die Bezirksämter Tanga, Pangani und Wil­helmsthal, sowie die Station Moschi;

2. der Jurisdiktionsbezirk des Gerichts in Dar-es- Salam: die Bezirksämter Dar-es-Salam, Ba- gamoyo, Kilwa, Lindi, Kilossa und Langenburg, das Bezilksnebenamt Rufiyi, sowie die Stationen Kisaki, Mpapua, Kilimatinde, Tabora, Muanza, Schirati, Bukoba, Ujiji, Bismarcksburg, Jringa und Songea.