Jahrgang 
1913: 1910/11
Entstehung
Seite
25
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Allgemeines. 23

Sanitäre Vorschriften und Bestimmungen über den Sanitäts­dienst enthalten ferner die nachfolgend aufgezählten, vom Gouver­neur erlassenen Verordnungen:

1. Runderlaß, betreffend die Gouvernementskrankenhäuser, vom 19. September 1910,

2. Runderlaß, betreffend die poliklinische Behandlung, vom 19. September 1910,

3. Runderlaß, betreffend die Unterbringung farbiger Geistes­kranker, vom 19. September 1910,

4. Runderlaß, betreffend die Niederlassung von Ärzten, vom 19. September 1910,

5. Runderlaß, betreffend Arznei- und Verbandmittel und deren Preise, vom 19. September 1910 und

6. Verfügung, betreffend Geschlechtskrankheiten, vom 1. De­zember 1910.

Vom Oberstabsarzt der Schutztruppe und Medizinalreferenten wurde schließlich neben einer Reihe den Gesundheits- und Verwal­tungsdienst regelnder Verordnungen noch eine Verfügung, be­treffend Selbstgewinnung von Schutzpockenlymphe und Übertra­gung der Variola auf Kälber, erlassen.

11. A. Über das Apothekenwesen und den Arzneimittelverkehr.

Berichterstatter: Dr. Schulze, Nahrungsmittelchemiker u. Apotheker.

Im Schutzgebiet bestehen in Verbindung mit den großen Kran­kenhäusern in Daressalam und Tanga Regierungsapotheken, von denen jedoch nur die Apotheke in Daressalam durch einen Apotheker geleitet wird. Seitens dieser Apotheken werden Arzneimittel nur für den Bedarf der Krankenhäuser und an Beamte oder Schutz­truppenangehörige abgegeben, die zum unentgeltlichen Empfange von Medikamenten berechtigt sind.

Ferner bestehen Arznei-Dispensieranstalten unter Leitung der betreffenden Stationsärzte bei allen Sanitätsdienststellen im Lande.

In erster Linie versorgen diese die amtlichen Europäer- und Eingeborenen-Hospitäler der Stationen mit Arzneimitteln. Bei Be­darf können jedoch auch an Privatpersonen gegen Vergütung Arzneien verabfolgt werden, sofern eine öffentliche Apotheke am Orte nicht vorhanden ist.

Für den Betrieb von Privatapotheken und den Arzneimittelver­kehr im Schutzgebiet sind durch die Verordnung des Reichskanzlers vom 12. Januar 1911, betreffend die Errichtung und den Betrieb von Apotheken in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, mit Aus­nahme von Deutsch-Südwestafrika, die am 1. Mai 1911 in Kraft tritt, bislang entbehrte rechtliche Grundlagen geschaffen.