Allgemeines. 23
Sanitäre Vorschriften und Bestimmungen über den Sanitätsdienst enthalten ferner die nachfolgend aufgezählten, vom Gouverneur erlassenen Verordnungen:
1. Runderlaß, betreffend die Gouvernementskrankenhäuser, vom 19. September 1910,
2. Runderlaß, betreffend die poliklinische Behandlung, vom 19. September 1910,
3. Runderlaß, betreffend die Unterbringung farbiger Geisteskranker, vom 19. September 1910,
4. Runderlaß, betreffend die Niederlassung von Ärzten, vom 19. September 1910,
5. Runderlaß, betreffend Arznei- und Verbandmittel und deren Preise, vom 19. September 1910 und
6. Verfügung, betreffend Geschlechtskrankheiten, vom 1. Dezember 1910.
Vom Oberstabsarzt der Schutztruppe und Medizinalreferenten wurde schließlich neben einer Reihe den Gesundheits- und Verwaltungsdienst regelnder Verordnungen noch eine Verfügung, betreffend Selbstgewinnung von Schutzpockenlymphe und Übertragung der Variola auf Kälber, erlassen.
11. A. Über das Apothekenwesen und den Arzneimittelverkehr.
Berichterstatter: Dr. Schulze, Nahrungsmittelchemiker u. Apotheker.
Im Schutzgebiet bestehen in Verbindung mit den großen Krankenhäusern in Daressalam und Tanga Regierungsapotheken, von denen jedoch nur die Apotheke in Daressalam durch einen Apotheker geleitet wird. Seitens dieser Apotheken werden Arzneimittel nur für den Bedarf der Krankenhäuser und an Beamte oder Schutztruppenangehörige abgegeben, die zum unentgeltlichen Empfange von Medikamenten berechtigt sind.
Ferner bestehen Arznei-Dispensieranstalten unter Leitung der betreffenden Stationsärzte bei allen Sanitätsdienststellen im Lande.
In erster Linie versorgen diese die amtlichen Europäer- und Eingeborenen-Hospitäler der Stationen mit Arzneimitteln. Bei Bedarf können jedoch auch an Privatpersonen gegen Vergütung Arzneien verabfolgt werden, sofern eine öffentliche Apotheke am Orte nicht vorhanden ist.
Für den Betrieb von Privatapotheken und den Arzneimittelverkehr im Schutzgebiet sind durch die Verordnung des Reichskanzlers vom 12. Januar 1911, betreffend die Errichtung und den Betrieb von Apotheken in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, mit Ausnahme von Deutsch-Südwestafrika, die am 1. Mai 1911 in Kraft tritt, bislang entbehrte rechtliche Grundlagen geschaffen.