f. Banken.
Bank für Chile und Deutschland.
(A.-G.)
■Sitz und Adresse: Hamburg, Adolphsbrücke 10.
Gegründet: 10. Okt. 1895. Statutenänderung arn 23. Dez. 1899.
Gründer: Norddeutsche Bank in Hamburg und die Direktion ■der Disconto-Bank in Gemeinschaft mit einigen Freunden.
Zweck und Tätigkeit: Betrieb von Bank- und Handelsgeschäften mit und in Chile, doch, sind Geschäfte mit und in anderen Haiadels- .geschäften nicht ausgeschlossen.
Zur Erreichung dieses Zweckes darf die Gesellschaft im In- und Auslande, namentlich in Valparaiso, unter der in spanischer Uebef- :setzung: Banco de Chile y Alemania lautenden Firma der Gesellschaft und in anderen chilenischen Plätzen, Zweigniederlassungen errichten,, sich bei anderen Firmen als Kommanditist, oder stiller Gesellschafter beteiligen oder auch überseeische Banken, welche den angegebenen Zweck verfolgen, ins Leben rufen, die Aktien derselben ganz oder teilweise übernehmen, oder in ein dauerndes Verhältnis zu denselben treten.
Niederlassungen und Besitztümer: Zweigniederlassungen in Chile unter der Firma: Banco de Chile y Alemania in Valparaiso, Santiago, Concepcion, Temuoo und Antofagasta, in Bolivien unter der Firma: Banco de Chile y Alemania Seccion Boliviana in La Paz und Oruro. In Einrichtung begriffen: Zweigniederlassungen in Valdivia, Victoria (Chile).
Kapital: 10 000 000 M., eingeteilt in 10 000 Stück Aktien, deren je 2000 Stück eine Serie bilden. \
Die Aktien, jede zu 1000 M., lauten auf den Inhaber. Die verschiedenen Serien sind literiert, so dass dieselben sich dadurch als von verschiedener Gattung kennzeichnen.
Sowohl den Aktien als auch den Interimsscheinen sind Diyidenden- scheine auf 10 Jahre und Talons beizufügen. Nach Ablauf des letzten -Jahres werden gegen Einlieferung der Talons neue Dividendenscheine auf je 10 Jahre ausgegeben.
Bei Aushändigung der Aktien müssen ausser den Interimsscheinen und Talons auch die nicht fälligen Dividendenscheine zurückgegeben werden.
Stimmrecht: Jede Aktie eine Stimme.
Gewinnverteilung und Couponverjährung: Aus dem sich ergebenden Peingewinn werden überwiesen:
1. 5 o/o dem zu bildenden gesetzlichen Reseryefonds, solange als derselbe den zehnten Teil des Grundkapitals nicht überschreitet;