Jahrgang 
1893: 1893
Entstehung
Seite
684
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Nachtrag.

251. Verordnung über die Führung der Reichsflagge.

Vom 8. November 1892. (Reichs - Gesetzblatt S. 1050.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ?e., verordnen auf Grnnd des Artikels 55 der Reichsversassuug im Namen des Reiches, was solgt:

5 1-

Die Buudesflagge iu der durch die Nerorduuug vom 25. Oktober 1867 (Bundes-GesetM. S. 39) für die Schiffe der deutscheu Haudelsmariue fest­gestellten Form bildet die deutsche Nationalflagge.

Z 2.

Die deutsche Kriegsflagge wird nach näherer Bestimmung des Kaisers vou der Kaiserlichen Marine und von den im unmittelbaren Reichsdienst befindlichen Behörden nnd Anstalten des deutschen Heeres geführt. Unberührt bleibt die Bestimmung in dem Kaiserlichen Erlaß, betreffend die Führung der Kriegsflagge aus dcu Privatfahrzeugeu der deutscheu Fürsten vom 2. März 1886 (Reichs-Geschbl. S. 59).

§ 3-

Zum Gebrauche derjenigen Reichsbehörden, welche nicht die deutsche Kriegsflagge zu führeu habe«, dient die Reichs-Dienstflagge. Dieselbe besteht ans der deutschen Nationalflagge mit einem in der Mitte des weißen Feldes angebrachten, die dienstliche Bestimmung und den Berwaltnngszweig kenntlich machenden Abzeichen. Abzeichen sind:^)

1. im Bereiche des Auswärtigen Amtes, einschließlich der Kaiserlichen Behörden und Fahrzeuge in den deutscheu Schutzgebieten, der Reichsadler mit der Kaiserlichen Krone,

2. im Bereiche der Kaiserlichen Marine, sosern daselbst nicht die Kriegs­flagge zu führeu ist, eiu gelber unklarer Auker mit der Kaiserlichen Krone darüber,

*) Vergl. D. Kol. Bl. 1893 Nr. 3, welcher eine Farlientafel der Reichs-Dienst- flaggen beigegeben ist.